Rezenzion: Handbuch der Beraterhaftung

Im Carl Heymanns ist in der ersten Auflage 2018 das Handbuch der Beraterhaftung erschienen. Die Herausgeber, Prof. Dr. Martin Henssler, RiBGH Prof. Dr. Markus Gehrlein und RA, StB FA StR Oliver Holzinger, haben sich gemeinsam mit 10 weiteren Autoren den Haftungsfragen für Rechtsanwälte, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer angenommen. Ich habe mir das Werk angeschaut und rezensiert.

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Außenhaftung des Geschäftsführers in der Eigenverwaltung

Auch wenn vielfach die Insolvenz mit dem Ende eines Unternehmens gleichgesetzt wird, kann sie doch auch einen Ausweg aus der wirtschaftlichen Krise bedeuten. So verstanden kann die Insolvenz ein echtes Sanierungswerkzeug sein. Besonders geeignet hierfür ist die Eigenverwaltung nach § 270 InsO. Bei dieser wird der Geschäftsbetrieb trotz Insolvenz fortgeführt. Das insolvente Unternehmen bleibt eigenständig berechtigt, die Insolvenzmasse zu verwalten. Es wird (lediglich) durch einen Sachwalter beaufsichtigt.

In der Praxis bleibt das alte Management regelmäßig im Unternehmen erhalten. Häufig wird noch ein externer Sanierungsexperte hinzugezogen. Bei Kapitalgesellschaften spielt sich dies auf der Ebene der Geschäftsführer ab. Aber wie haftet der Geschäftsführer in der Phase der Eigenverwaltung?

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Antwort der RAK Sachsen auf meinen offenen Brief

Am Tag der zunächst angekündigten Fortsetzung der Kammerversammlung, am 25.04.2018, habe ich einen offenen Brief an die Rechtsanwaltskammer Sachsen geschickt und hier veröffentlicht.

Meinem offenen Brief ging eine außerordentliche Präsidentenversammlung am 15.04.2018 voraus, über die die Kammer in zwei Meldungen berichtet hatte. Dabei handelte es sich um die Wiedergabe der Presseerklärung der BRAK und eine eigenständige Stellungnahme. Aus keiner der beiden Veröffentlichungen war erkennbar, dass die RAK Sachsen ihrem Auftrag nach kam, auf allen Ebenen auf die BRAK entsprechend meiner Anträge einzuwirken. Ich hatte in meinem offenen Brief bereits deutlich gemacht, dass ich eine Einwirkung hinsichtlich des HSM für möglich erachte, da es über den Bericht der secunet Gegenstand der Sitzung war.

Am 27.04.2018 fand im Koblenz die 154. ordentliche Hauptversammlung der BRAK statt. Hierüber hat die RAK Sachsen durch Wiedergabe der Presseerklärung der BRAK berichtet. Das die Presseerklärung missverständlich ist, kann man hier und hier nachlesen, spielt aber für mein Anliegen keine Rolle. Tatsache ist, dass die RAK Sachsen bis heute nicht gegenüber ihren Mitgliedern berichtet, wie sie sich in der Hauptversammlung positioniert hat.

Die Antwort auf meinen offenen Brief

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Pflicht zur Handelsregisteranmeldung trotz Insolvenz

Auch wenn das Insolvenzverfahren über das Vermögen der GmbH oder UG eröffnet wurde, bleiben Verantwortungsbereiche für den Geschäftsführer erhalten. Obwohl § 80 InsO einen umfassenden Übergang der Verwaltungs- und Verfügungsgewalt über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin auf den Insolvenzverwalter bestimmt, bleibt es Aufgabe des Geschäftsführers der insolventen Gesellschaft, den Handelsregisterpflichten nachzukommen. Versäumt er dies, kann Zwangsgeld gegen den Geschäftsführer verhängt werden. Dies ist das Ergebnis einer Entscheidung des OLG Hamm vom 09.03.2017 (27 W 175/16).

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Offener Brief an den Präsidenten und den Vorstand der RAK Sachsen

Über das beA und die (unvollendete) Kammerversammlung 2018 der Rechtsanwaltskammer Sachsen habe ich hier und hier bereits berichtet. Noch vor Abbruch der Kammerversammlung wurden unter anderem meine Anträge zum beA angenommen. Damit wurde ein ausdrücklicher Handlungsauftrag an die Kammer erteilt. Die RAK Sachsen hat auf allen Ebenen gegenüber der BRAK auf die Umsetzung hinzuwirken. Es ist nicht erkennbar, dass dies bisher geschehen ist. Daher habe ich einen offenen Brief an den Präsidenten und den Vorstand der RAK Sachsen verfasst.

Kollegen, die den offenen Brief unterstützen möchten, können gerne eine Mail an kanzlei@mueller-legal.de senden.

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Rezension: Vertragsgestaltung für Geschäftsführer, Vorstände und Aufsichtsräte

In der praktischen juristischen Arbeit sind Handbücher und Formularsammlungen tagtägliche Hilfsmittel. Daher kann und muss man von einem Handbuch zur Vertragsgestaltung für Leitungsorgane einiges erwarten, will man es denn Gewinn bringend einsetzen.  Das vorliegende Werk, herausgegeben von zwei Praktikern, den Rechtsanwälten Dr. Joachim Holthausen und Reiner Kurschat, wird diesen Erwartungen gerecht. „Rezension: Vertragsgestaltung für Geschäftsführer, Vorstände und Aufsichtsräte“ weiterlesen

Kammerversammlung der RAK Sachsen 2018 – die Unvollendete

Ein Schauspiel in mehreren Akten

– geschildert aus meiner subjektiven Sicht –

Die Bühne war bereitet. Das Drehbuch stand. Allein, es kam anders als geplant. Aber der Reihe nach.

Am 23.03.2018 fand die Kammerversammlung der RAK Sachsen im Großen Saal des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig statt. Ein wahrlich beeindruckender und herrschaftlicher Saal. Er gab die Bühne für ein denkwürdiges Schauspiel in mehreren Akten, an dessen (vorläufigen) Ende die Kammer von ihren Mitgliedern den Auftrag zur Aufklärung und Fortentwicklung in Sachen beA bekam.

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beA – aber sicher

Rechtsanwälte bereiten eine Klage vor

Das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) bewegt die Gemüter der deutschen Rechtsanwälte.  Dazu hatte ich  hier kürzlich ein paar Ausführungen gemacht. Jetzt haben neun Kollegen die Initiative ergriffen und bereiten gemeinsam mit der GFF e.V. eine Klage gegen das beA vor, wie es die BRAK hat konzipieren lassen.

Die Klage hat das Ziel, das Berufs- und Mandatsgeheimnis, was jeder Rechtsanwalt zu wahren hat (siehe z.B. auch hier), im Rahmen des beA und damit im Bereich des elektronischen Rechtsverkehrs, zu schützen. Auch wenn das beA zunächst nur in Bezug auf die Korrespondenz zwischen Anwalt und Gericht ausgerichtet ist, kann und wird es wohl zukünftig auch einen wesentlichen Teil der Korrespondenz zwischen Kollegen ermöglichen. Damit wird über das HSM des beA zentral alle Korrespondenz von und zu den Gerichten sowie ein Großteil der zwischenanwaltlichen Korrespondenz laufen. Potentielle Hintertüren stellen eine erhebliche Gefahr dar, denn das Vertrauen in die Rechtspflege und den Rechtsstaat ist bedroht, wenn bereits die Architektur des beA Zweifel an seiner Sicherheit aufkommen lässt.

Die Klage kann man durch eine Spende unterstützen.

Wie blumig die BRAK demgegenüber ihr Sicherheitskonzept verkauft, kann einem Antwortschreiben an Frau Rechtsanwältin Dr. Auer-Reinsdorff von der ARGE IT-Recht des DAV entnommen werden, welches die RAK Hamburg dankenswerter Weise zum Abruf bereit gestellt hat.

Die Sozialversicherungspflicht des GmbH-Geschäftsführers

Eine nicht ganz unerhebliche Weichenstellung im Rahmen der Bestellung des GmbH-Geschäftsführers der zugleich Gesellschafter ist, stellt die Frage nach seiner Sozialversicherungspflicht dar. Diese Frage ist frühzeitig zu beantworten, auch wenn die Antwort nicht immer leicht fällt. Denn wer unberechtigt Sozialversicherungsbeiträge nicht abführt, macht sich nach § 266a StGB strafbar. Aber auch über die Strafbarkeitsrisiken hinaus kann die fehlerhafte Annahme der Befreiung von der Sozialversicherungspflicht ganz erhebliche wirtschaftliche Folgen für die Gesellschaft haben. Immerhin haftet sie für nachzuerhebene Beiträge. Daher verdienen die Urteile des Bundessozialgericht (BSG) vom 14.03.2018 – B 12 KR 13/17 R und B 12 R 5/16 R, besondere Beachtung

Hintergrund der Entscheidung

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