Die Insolvenzstraftaten in §§ 283 ff. StGB gelten gemeinhin nicht als leicht verständlich. Da ist die Besonderheit, dass eine Strafbarkeit nach § 283 Abs. 6 StGB, auf den § 283b Abs. 3 und § 283c Abs. 3 StGB jeweils verweisen, nur gegeben ist, wenn die sogenannten objektiven Strafbarkeitsbedingungen erfüllt sind. Konkret kann der Täter nur bestraft werden, wenn eine Zahlungseinstellung vorliegt oder das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist. Hinzu kommt, dass nach Lesart und Verständnis der Rechtsprechung eine Strafbarkeit auch von ungeschriebenen Tatbestandsmerkmalen abhängt. Es müsse, so der Ansatz der Rechtsprechung, zwischen der tatbestandlichen Bankrotthandlung und der objektiven Strafbarkeitsbedingung ein irgendwie gearteter tatsächlicher Zusammenhang bestehen. Neben dieser Besonderheit zeichnen sich die Insolvenzstraftaten auch durch ihren Charakter als (zum Teil abstraktes) Gefährdungsdelikte aus.
Dies zusammengenommen führt zum von Alexandra Windsberger benannten bedingten Gefährdungsdelikt, zu dessen Dogmatik sie bei der Untersuchung des tatsächlichen Zusammenhangs im Bankrottstrafrecht beitragen will.
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