Zum Recht der Kritik des Arbeitgebers am Betriebsrat

Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat, der sich in seinem Unternehmen gegründet hat, akzeptieren. Er hat dessen besonderen Privilegien zu beachten. So darf sich der Arbeitgeber grundsätzlich nicht einfach in die Wahl des Betriebsrates einmischen. Konkret ist es ihm nach § 20 Abs. 2 BetrVG verboten, die Wahl des Betriebsrats durch Zufügung oder Androhung von Nachteilen oder durch Gewährung oder Versprechen von Vorteilen zu beeinflussen. Aber verbietet diese Norm dem Arbeitgeber jede Art von Kritik am bestehenden Betriebsrat oder einzelner seiner Mitglieder?

Diese Frage hatte das Bundesarbeitsgericht (BAG) in seiner Entscheidung vom 25.10.2017, 7 ABR 10/16 zu entscheiden. „Zum Recht der Kritik des Arbeitgebers am Betriebsrat“ weiterlesen

Bekommt ein Betriebsrat LED-Bildschirme für seine Informationsarbeit?

Ein moderner Betrieb braucht auch moderne Mittel für die Bertriebsratarbeit. Dies war wohl die Annahme eines Betriebsrates in Hessen, der vom Arbeitgeber zwei LED-Bildschirme forderte, um die Belegschaft mittels dieser modernen Präsentationstechnik über seine Arbeit zu informieren. Diesem Wunsch hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Hessen in einem Beschluss vom 06.03.2017 – 16 TaBV 176/16 eine Absage erteilt.

Wie konnte es dazu kommen?

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