Außenhaftung des Geschäftsführers in der Eigenverwaltung

Auch wenn vielfach die Insolvenz mit dem Ende eines Unternehmens gleichgesetzt wird, kann sie doch auch einen Ausweg aus der wirtschaftlichen Krise bedeuten. So verstanden kann die Insolvenz ein echtes Sanierungswerkzeug sein. Besonders geeignet hierfür ist die Eigenverwaltung nach § 270 InsO. Bei dieser wird der Geschäftsbetrieb trotz Insolvenz fortgeführt. Das insolvente Unternehmen bleibt eigenständig berechtigt, die Insolvenzmasse zu verwalten. Es wird (lediglich) durch einen Sachwalter beaufsichtigt.

In der Praxis bleibt das alte Management regelmäßig im Unternehmen erhalten. Häufig wird noch ein externer Sanierungsexperte hinzugezogen. Bei Kapitalgesellschaften spielt sich dies auf der Ebene der Geschäftsführer ab. Aber wie haftet der Geschäftsführer in der Phase der Eigenverwaltung?

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Pflicht zur Handelsregisteranmeldung trotz Insolvenz

Auch wenn das Insolvenzverfahren über das Vermögen der GmbH oder UG eröffnet wurde, bleiben Verantwortungsbereiche für den Geschäftsführer erhalten. Obwohl § 80 InsO einen umfassenden Übergang der Verwaltungs- und Verfügungsgewalt über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin auf den Insolvenzverwalter bestimmt, bleibt es Aufgabe des Geschäftsführers der insolventen Gesellschaft, den Handelsregisterpflichten nachzukommen. Versäumt er dies, kann Zwangsgeld gegen den Geschäftsführer verhängt werden. Dies ist das Ergebnis einer Entscheidung des OLG Hamm vom 09.03.2017 (27 W 175/16).

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Rezension: Über den „tatsächlichen Zusammenhang“ im Bankrottstrafrecht

Die Insolvenzstraftaten in §§ 283 ff. StGB gelten gemeinhin nicht als leicht verständlich. Da ist die Besonderheit, dass eine Strafbarkeit nach § 283 Abs. 6 StGB, auf den § 283b Abs. 3 und § 283c Abs. 3 StGB jeweils verweisen, nur gegeben ist, wenn die sogenannten objektiven Strafbarkeitsbedingungen erfüllt sind. Konkret kann der Täter nur bestraft werden, wenn eine Zahlungseinstellung vorliegt oder das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist. Hinzu kommt, dass nach Lesart und Verständnis der Rechtsprechung eine Strafbarkeit auch von ungeschriebenen Tatbestandsmerkmalen abhängt. Es müsse, so der Ansatz der Rechtsprechung, zwischen der tatbestandlichen Bankrotthandlung und der objektiven Strafbarkeitsbedingung ein irgendwie gearteter tatsächlicher Zusammenhang bestehen. Neben dieser Besonderheit zeichnen sich die Insolvenzstraftaten auch durch ihren Charakter als (zum Teil abstraktes) Gefährdungsdelikte aus.
Dies zusammengenommen führt zum von Alexandra Windsberger benannten bedingten Gefährdungsdelikt, zu dessen Dogmatik sie bei der Untersuchung des tatsächlichen Zusammenhangs im Bankrottstrafrecht beitragen will.

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Sonn- und Feiertagszulagen unpfändbar dank Weimarer Reichsverfassung

Das Grundgesetz strahlt nur mittelbar in die rechtlichen Beziehungen zwischen Bürgern aus. Am ehesten wirkt es bei sogenannten Generalklauseln. Manchmal kann und muss das Grundgesetz aber auch bemüht werden um versteckte Normen für die Zwangsvollstreckung auszulegen. Dabei kommt es, wie aus der Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 23.08.2017 zum Urteil vom selben Tag (Az. 10 AZR 859/16) ersichtlich ist, sogar zu Verweisen auf immer noch gültige Teile der Weimarer Rechsverfassung (WRV).

Was war geschehen?

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Geschäftsführer aufgepasst – auch eine Verwarnung ist eine Verurteilung

Die gesetzlichen Anforderungen an einen GmbH-Geschäftsführer sind klein. Allerdings kennt das GmbHG in § 6 Gründe die zu einer Amtsunfähigkeit (Inhabilität) führen. Diese liegt nach den Vorstellungen des Gesetzgebers etwa bei demjenigen vor, der innerhalb der letzten fünf Jahre für eine vorsätzlich begangene Insolvenzverschleppung verurteilt wurde. In der rechtlichen Konsequenz richtig aber für den juristischen Laien nicht leicht nachzuvollziehbar, hat das OLG Naumburg in seinem Beschluss vom 03.02.2017 – 5 Wx 2/17 festgestellt, dass auch die Verwarnung mit Strafvorbehalt wegen einer Insolvenzstraftat zur Inhabilität führt.

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