Außenhaftung des Geschäftsführers in der Eigenverwaltung

Auch wenn vielfach die Insolvenz mit dem Ende eines Unternehmens gleichgesetzt wird, kann sie doch auch einen Ausweg aus der wirtschaftlichen Krise bedeuten. So verstanden kann die Insolvenz ein echtes Sanierungswerkzeug sein. Besonders geeignet hierfür ist die Eigenverwaltung nach § 270 InsO. Bei dieser wird der Geschäftsbetrieb trotz Insolvenz fortgeführt. Das insolvente Unternehmen bleibt eigenständig berechtigt, die Insolvenzmasse zu verwalten. Es wird (lediglich) durch einen Sachwalter beaufsichtigt.

In der Praxis bleibt das alte Management regelmäßig im Unternehmen erhalten. Häufig wird noch ein externer Sanierungsexperte hinzugezogen. Bei Kapitalgesellschaften spielt sich dies auf der Ebene der Geschäftsführer ab. Aber wie haftet der Geschäftsführer in der Phase der Eigenverwaltung?

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Pflicht zur Handelsregisteranmeldung trotz Insolvenz

Auch wenn das Insolvenzverfahren über das Vermögen der GmbH oder UG eröffnet wurde, bleiben Verantwortungsbereiche für den Geschäftsführer erhalten. Obwohl § 80 InsO einen umfassenden Übergang der Verwaltungs- und Verfügungsgewalt über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin auf den Insolvenzverwalter bestimmt, bleibt es Aufgabe des Geschäftsführers der insolventen Gesellschaft, den Handelsregisterpflichten nachzukommen. Versäumt er dies, kann Zwangsgeld gegen den Geschäftsführer verhängt werden. Dies ist das Ergebnis einer Entscheidung des OLG Hamm vom 09.03.2017 (27 W 175/16).

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Die Sozialversicherungspflicht des GmbH-Geschäftsführers

Eine nicht ganz unerhebliche Weichenstellung im Rahmen der Bestellung des GmbH-Geschäftsführers der zugleich Gesellschafter ist, stellt die Frage nach seiner Sozialversicherungspflicht dar. Diese Frage ist frühzeitig zu beantworten, auch wenn die Antwort nicht immer leicht fällt. Denn wer unberechtigt Sozialversicherungsbeiträge nicht abführt, macht sich nach § 266a StGB strafbar. Aber auch über die Strafbarkeitsrisiken hinaus kann die fehlerhafte Annahme der Befreiung von der Sozialversicherungspflicht ganz erhebliche wirtschaftliche Folgen für die Gesellschaft haben. Immerhin haftet sie für nachzuerhebene Beiträge. Daher verdienen die Urteile des Bundessozialgericht (BSG) vom 14.03.2018 – B 12 KR 13/17 R und B 12 R 5/16 R, besondere Beachtung

Hintergrund der Entscheidung

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Rezension: Michalski u.a. – Kommentar GmbHG

Sieben Jahre nach der 2. Auflage ist im Sommer diesen Jahres die 3. Auflage des zweibändigen und von Prof. Dr. Lutz Michalski begründeten Kommentar zum GmbHG erschienen. Wie gehabt bekommt man zwei wuchtig erscheinenden, aber noch handlichen Bänden. Die Vermutung, dass hier auch ein erheblicher Wissensstand zusammengetragen wurde, ist nicht falsch. Tatsächlich wurde der viele Platz, den 4534 Seiten bieten, intensiv von den Autoren genutzt.

Dabei hat sich im Vergleich zur Vorauflage doch einiges geändert; nicht zuletzt in der Herausgeberschaft. Nach dem Tod des Namensgebers, Prof. Dr. Michalski, im Mai 2013, mussten und haben sich neue Herausgeber gefunden, die das Erbe angetreten und dem Kommentar eine weitere Zukunft ermöglicht haben.

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Was ist ein eingeschriebener Brief?

Oft können gerade die große Vorhaben an kleinen Dingen scheitern. So ein kleines Ding kann etwa das Formerfordernis des eingeschriebenen Briefs sein. Die Frage, ob ein Einwurf-Einschreiben ein eingeschriebener Brief ist, stellte sich im Rahmen eines Prozesses wegen einer angestrebten Kaduzierung von Geschäftsanteilen einer GmbH nach § 21 Abs. 2, 3 GmbHG. Die Kaduzierung, also die Einziehung der Geschäftsanteile, wurde gegenüber einem Gesellschafter durch die verbleibenden Gesellschafter einer GmbH betrieben, nachdem ersterer seiner Einlagepflicht nicht nach kam. Für eine wirksame Kaduzierung nennt das Gesetz als Formvorgabe die Übermittlung per eingeschriebenen Brief. Die Gesellschafter entschieden sich für ein Einwurf-Einschreiben. Ob das ausreicht musste in letzter Instanz der Bundesgerichtshof (BGH) mit seinem Urteil vom 27.09.2016, Az.: II ZR 299/15 entscheiden.

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Darf der Dr. ins (Partnerschafts)Register?

Das deutsche Recht kennt öffentliche Register, die den Zweck haben über wesentliche rechtliche und wirtschaftliche Verhältnisse zu unterrichten. Ihnen werden unter anderem eine Kontroll-, Publizitäts- und Schutzfunktion zugeordnet. Das bekanntestes ist das Handelsregister (§§ 8 ff. HGB), welches für Kaufleute gilt. Für Partnerschaftsgesellschaften gilt das Partnerschaftsregister (§ 4 PartGG). Dort sind die wesentlichen Angaben über eine Partnerschaft erfasst.

In seiner Entscheidung vom 04.04.2017 – II ZB 10/16 hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) damit beschäftigt, ob der akademische Grad des Dr. eintragungsfähig im Partnerschaftsregister ist.

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Rezension: Liquidation der GmbH, Peter Eller, 3. Auflage

Das vom Gesetzgeber vorgesehene Verfahren für die Beendigung und die  Auflösung der GmbH ist die Liquidation. Mit dem Ablauf und den spezifischen gesellschaftsrechtlichen und steuerrechtlichen Problemen setzt sich Peter Eller in seinem nun schon in 3. Auflage erschienen Werk Liquidation der GmbH, Erich Schmidt Verlag 2016, auseinander.

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Geschäftsführer aufgepasst – auch eine Verwarnung ist eine Verurteilung

Die gesetzlichen Anforderungen an einen GmbH-Geschäftsführer sind klein. Allerdings kennt das GmbHG in § 6 Gründe die zu einer Amtsunfähigkeit (Inhabilität) führen. Diese liegt nach den Vorstellungen des Gesetzgebers etwa bei demjenigen vor, der innerhalb der letzten fünf Jahre für eine vorsätzlich begangene Insolvenzverschleppung verurteilt wurde. In der rechtlichen Konsequenz richtig aber für den juristischen Laien nicht leicht nachzuvollziehbar, hat das OLG Naumburg in seinem Beschluss vom 03.02.2017 – 5 Wx 2/17 festgestellt, dass auch die Verwarnung mit Strafvorbehalt wegen einer Insolvenzstraftat zur Inhabilität führt.

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Voraussetzungen für die Befreiung eines GmbH-Geschäftsführers von den Beschränkungen des § 181 BGB

Um Interessenkonflikte zu vermeiden, gebietet § 181 BGB das Verbot des Selbstkontrahierens und das der Mehrvertretung. Soweit dem Vertreter nichts anderes gestattet ist, soll er als Vertreter weder Geschäfte mit sich selbst schließen dürfen, noch mit einem Drittem, dessen Vertreter er ebenfalls ist.

Damit umfasst die Regelung zwei unterschiedliche Verbote.

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