Darf der Dr. ins (Partnerschafts)Register?

Das deutsche Recht kennt öffentliche Register, die den Zweck haben über wesentliche rechtliche und wirtschaftliche Verhältnisse zu unterrichten. Ihnen werden unter anderem eine Kontroll-, Publizitäts- und Schutzfunktion zugeordnet. Das bekanntestes ist das Handelsregister (§§ 8 ff. HGB), welches für Kaufleute gilt. Für Partnerschaftsgesellschaften gilt das Partnerschaftsregister (§ 4 PartGG). Dort sind die wesentlichen Angaben über eine Partnerschaft erfasst.

In seiner Entscheidung vom 04.04.2017 – II ZB 10/16 hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) damit beschäftigt, ob der akademische Grad des Dr. eintragungsfähig im Partnerschaftsregister ist.

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