Rezension: Vertragsgestaltung für Geschäftsführer, Vorstände und Aufsichtsräte

In der praktischen juristischen Arbeit sind Handbücher und Formularsammlungen tagtägliche Hilfsmittel. Daher kann und muss man von einem Handbuch zur Vertragsgestaltung für Leitungsorgane einiges erwarten, will man es denn Gewinn bringend einsetzen.  Das vorliegende Werk, herausgegeben von zwei Praktikern, den Rechtsanwälten Dr. Joachim Holthausen und Reiner Kurschat, wird diesen Erwartungen gerecht. „Rezension: Vertragsgestaltung für Geschäftsführer, Vorstände und Aufsichtsräte“ weiterlesen

Zum Recht der Kritik des Arbeitgebers am Betriebsrat

Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat, der sich in seinem Unternehmen gegründet hat, akzeptieren. Er hat dessen besonderen Privilegien zu beachten. So darf sich der Arbeitgeber grundsätzlich nicht einfach in die Wahl des Betriebsrates einmischen. Konkret ist es ihm nach § 20 Abs. 2 BetrVG verboten, die Wahl des Betriebsrats durch Zufügung oder Androhung von Nachteilen oder durch Gewährung oder Versprechen von Vorteilen zu beeinflussen. Aber verbietet diese Norm dem Arbeitgeber jede Art von Kritik am bestehenden Betriebsrat oder einzelner seiner Mitglieder?

Diese Frage hatte das Bundesarbeitsgericht (BAG) in seiner Entscheidung vom 25.10.2017, 7 ABR 10/16 zu entscheiden. „Zum Recht der Kritik des Arbeitgebers am Betriebsrat“ weiterlesen

Bekommt ein Betriebsrat LED-Bildschirme für seine Informationsarbeit?

Ein moderner Betrieb braucht auch moderne Mittel für die Bertriebsratarbeit. Dies war wohl die Annahme eines Betriebsrates in Hessen, der vom Arbeitgeber zwei LED-Bildschirme forderte, um die Belegschaft mittels dieser modernen Präsentationstechnik über seine Arbeit zu informieren. Diesem Wunsch hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Hessen in einem Beschluss vom 06.03.2017 – 16 TaBV 176/16 eine Absage erteilt.

Wie konnte es dazu kommen?

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Sonn- und Feiertagszulagen unpfändbar dank Weimarer Reichsverfassung

Das Grundgesetz strahlt nur mittelbar in die rechtlichen Beziehungen zwischen Bürgern aus. Am ehesten wirkt es bei sogenannten Generalklauseln. Manchmal kann und muss das Grundgesetz aber auch bemüht werden um versteckte Normen für die Zwangsvollstreckung auszulegen. Dabei kommt es, wie aus der Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 23.08.2017 zum Urteil vom selben Tag (Az. 10 AZR 859/16) ersichtlich ist, sogar zu Verweisen auf immer noch gültige Teile der Weimarer Rechsverfassung (WRV).

Was war geschehen?

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Die Kündigung in der Probezeit und das Maßregelungsverbot nach § 612 a BGB

Das Gesetz statuiert in § 612a BGB das Verbot der Maßreglung des Arbeitnehmers durch seinen Arbeitgeber, soweit der Arbeitnehmer sein Recht in zulässiger Weise ausübt. So kann der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer nicht kündigen, nachdem dieser seine Arbeitskraft zu Recht wegen erheblicher Lohnrückstände zurückhält oder sich weigert, arbeitsvertraglich nicht geschuldete Mehrarbeit zu erbringen.

Das Maßregelverbot findet auch bei einer Kündigung innerhalb der Probezeit Anwendung. Allerdings ist insbesondere hier die Anwendung problematisch. Immerhin bedarf eine Probezeitkündigung (§ 622 Abs. 3 BGB) keiner Begründung.

Das LAG Rheinland-Pfalz in Mainz hat sich in seinem Urteil vom 08.11.2016 – 8 Sa 152/16 mit einem solchen Fall auseinander gesetzt.

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