Darf der Dr. ins (Partnerschafts)Register?

Das deutsche Recht kennt öffentliche Register, die den Zweck haben über wesentliche rechtliche und wirtschaftliche Verhältnisse zu unterrichten. Ihnen werden unter anderem eine Kontroll-, Publizitäts- und Schutzfunktion zugeordnet. Das bekanntestes ist das Handelsregister (§§ 8 ff. HGB), welches für Kaufleute gilt. Für Partnerschaftsgesellschaften gilt das Partnerschaftsregister (§ 4 PartGG). Dort sind die wesentlichen Angaben über eine Partnerschaft erfasst.

In seiner Entscheidung vom 04.04.2017 – II ZB 10/16 hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) damit beschäftigt, ob der akademische Grad des Dr. eintragungsfähig im Partnerschaftsregister ist.

Was war geschehen?

Eine Rechtsanwältin wurde von durch die bisherigen Partner als neue Partnerin einer Rechtsanwaltskanzlei zum Partnerschaftsregister mit dem Dr. als ihrem akademischen Titel im Namen angemeldet. Zugleich wurde mitgeteilt, dass zwei weitere Partner zwischenzeitlich promoviert seien. Dem bestreben, die neue Partnerin mit dem Dr. einzutragen und bei den beiden anderen Partnern den Dr. nachzutragen, kam das Registergericht nicht nach. Vielmehr nutzte es die Gelegenheit um auch den bisher eingetragenen Dr. eines Partners „von Amts wegen“ zu streichen.

Wie konnte es dazu kommen?

Das Registergericht war der Meinung, dass der Dr. als akademischer Titel nicht eintragungsfähig sei. Denn im Registerrecht gelte, dass nur das eintragungsfähig ist, was gesetzlich vorgesehen sei oder für was ein erhebliches Bedürfnis des Rechtsverkehrs an der entsprechenden Information bestehe. Beides sei beim Dr. nicht der Fall. Insbesondere handele es sich beim Dr. weder um einen Namensbestandteil noch um den ausgeübten Beruf im Sinne der §§ 5 Abs. 1, 3 Abs. 2. Keinesfalls seien erhebliche Bedürfnisse des Rechtsverkehrs erkennbar. Ein Anspruch auf Eintragung aus tatsächlicher Übung oder Gewohnheitsrecht scheide wegen der strengen Bindung an das Gesetz ebenfalls aus.

Daher seien die akademischen Titel nicht eintragungsfähig und müssten sogar, wie beim bestehenden Partner, gestrichen werden.

Das sagt der BGH?

Das wollte die Betroffenen Partnerschaftsgesellschaft nicht auf sich sitzen lassen und betrieb die Rechtsbeschwerde beim BGH. Dieser gab ihr in seiner Entscheidung vom 04.04.2017 – II ZB 10/16 Recht und stellte sich gegen die Meinung des Registergerichts.

Der BGH folgt dem Registergericht noch bei den Argumenten, dass die gesetzlichen Vorgaben die Eintragung des Dr. nicht vorsehe und dass es auch kein erhebliches Bedürfnis des Rechtsverkehrs an der Eintragung gibt. Denn der akademische Grad ist kein Namensbestandteil. Dann aber stellt er klar, dass für das Handels- und das Partnerschaftsregister die Eintragungsfähigkeit von Doktortiteln bislang gewohnheitsrechtlich anerkannt ist. Es sei nämlich ständige Übung der Registergerichte, Doktortitel von Gesellschaftern oder Partnern in das Handels- oder Partnerschaftsregister einzutragen. Diese Übung habe sich auch nicht wegen einer Entscheidung eines anderen Senats des BGH zum (novellierten) Personenstandsgesetz aus dem Jahre 2013 geändert. Das Registergericht habe daher die Eintragung vorzunehmen.

Was folgt daraus?

1. Der Dr. ist für den BGH kein Namensbestandteil und doch darf er ins (Partnerschafts-)Register. Denn das wurde schließlich schon immer so gemacht.

2. Der Weg zum BGH lohnt sich doch, denn der letzte Richter entscheidet, nicht der erste.