Pflicht zur Handelsregisteranmeldung trotz Insolvenz

Auch wenn das Insolvenzverfahren über das Vermögen der GmbH oder UG eröffnet wurde, bleiben Verantwortungsbereiche für den Geschäftsführer erhalten. Obwohl § 80 InsO einen umfassenden Übergang der Verwaltungs- und Verfügungsgewalt über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin auf den Insolvenzverwalter bestimmt, bleibt es Aufgabe des Geschäftsführers der insolventen Gesellschaft, den Handelsregisterpflichten nachzukommen. Versäumt er dies, kann Zwangsgeld gegen den Geschäftsführer verhängt werden. Dies ist das Ergebnis einer Entscheidung des OLG Hamm vom 09.03.2017 (27 W 175/16).

Im vom OLG entschiedenen Fall unterließ es der Geschäftsführer einer zwischenzeitlich insolventen UG, einen ausgeschiedenen Mitgeschäftsführer sowie die Änderung der Geschäftsadresse der UG beim Handelsregister anzumelden. Deshalb wurde gegen den Geschäftsführer Zwangsgeld festgesetzt. Gegen die Zwangsgeldfestsetzung setzte sich der Geschäftsführer bis vor das OLG Hamm zur Wehr; letztlich ohne Erfolg.

Rechtlich entscheidend für die Frage der Pflicht zur Handelsregisteranmeldung für den Geschäftsführer einer insolventen Gesellschaft ist die Reichweite des Insolvenzbeschlags, wie er aus § 80 InsO folgt. Danach geht mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen der Gesellschaft auf den Insolvenzverwalter über. Auch wenn dies allumfassend klingt, führt es nicht dazu, dass der Geschäftsführer von anderen Pflichten frei wird. Hierzu zählen auch seine Aufgaben zur Anmeldung von Änderungen zum Handelsregister nach §§ 78 i.V.m. 39 GmbHG. Die Pflicht zur Anmeldung ist gerade nicht Gegenstand des Vermögens der insolventen Gesellschaft und damit nicht vom Insolvenzbeschlag umfasst. Es bleibt also eine Pflicht des Geschäftsführers und wird keine Pflicht des Insolvenzverwalters.

Beachtlich ist bei dieser Konstellation, dass der Geschäftsführer seiner Pflicht auch nicht mit dem Argument entgehen kann, er dürfe in der Insolvenz keine Kosten zulasten der Gesellschaft auslösen, weshalb er zur Anmeldung auch nicht gezwungen werden könne. Denn nach § 22 GNotKG ist die Gesellschaft, in deren Name die Eintragung vorzunehmen ist, mit den Eintragungskosten belastet. Daran ändert auch die Insolvenz nichts. Gesetzlicher Regelfall wäre dann nämlich die Belastung der Insolvenzmasse mit den Kosten der Anmeldung.

Aber auch für den Fall, dass die Mittel der Insolvenzmasse nicht ausreichen sollten, die Anmeldung durchzuführen, wäre es – nach Ansicht des OLG Hamm – gerechtfertigt, vom Geschäftsführer zu verlangen die Eintragungskosten zu verauslagen. Dabei mag eine Rolle gespielt haben, dass die Gebühren mit insgesamt unter 100 € überschaubar waren. Jedenfalls auf Grund seiner exponierten Stellung, die ihn auch und gerade zur Wahrung gläubigerschützender Belange verpflichtet, habe der Geschäftsführer die Anmeldepflicht. Kommt er ihr nicht nach, ist die Verhängung eines Zwangsgeldes gerechtfertigt.

Praxishinweis:

Die Entscheidung verdeutlicht einmal mehr, dass der Geschäftsführer einer GmbH/UG umfangreiche Pflichten wahrzunehmen hat. Gegebenenfalls hat er die Wahrnehmung dieser Pflichten durch den Einsatz von eigenen Mitteln zu ermöglichen. Dass er wirtschaftlich keinen Ersatz bekommen kann, spielt insoweit keine Rolle.

Umstritten und vom OLG Hamm nicht entschieden, ist der Fall, dass die GmbH/UG führungslos ist. In diesem Fall soll der Insolvenzverwalter die Anmeldung nur in Ausnahmefällen vornehmen können. Dieses Recht hat er jedenfalls soweit die anzumeldende Tatsache Bezug zur Insolvenzmasse hat. Dazu gehört die Änderung der Firma, nach deren Veräußerung im Rahmen der Insolvenz, wohl nicht aber die bloße Anschriftsänderung.