Außenhaftung des Geschäftsführers in der Eigenverwaltung

Auch wenn vielfach die Insolvenz mit dem Ende eines Unternehmens gleichgesetzt wird, kann sie doch auch einen Ausweg aus der wirtschaftlichen Krise bedeuten. So verstanden kann die Insolvenz ein echtes Sanierungswerkzeug sein. Besonders geeignet hierfür ist die Eigenverwaltung nach § 270 InsO. Bei dieser wird der Geschäftsbetrieb trotz Insolvenz fortgeführt. Das insolvente Unternehmen bleibt eigenständig berechtigt, die Insolvenzmasse zu verwalten. Es wird (lediglich) durch einen Sachwalter beaufsichtigt.

In der Praxis bleibt das alte Management regelmäßig im Unternehmen erhalten. Häufig wird noch ein externer Sanierungsexperte hinzugezogen. Bei Kapitalgesellschaften spielt sich dies auf der Ebene der Geschäftsführer ab. Aber wie haftet der Geschäftsführer in der Phase der Eigenverwaltung?

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Pflicht zur Handelsregisteranmeldung trotz Insolvenz

Auch wenn das Insolvenzverfahren über das Vermögen der GmbH oder UG eröffnet wurde, bleiben Verantwortungsbereiche für den Geschäftsführer erhalten. Obwohl § 80 InsO einen umfassenden Übergang der Verwaltungs- und Verfügungsgewalt über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin auf den Insolvenzverwalter bestimmt, bleibt es Aufgabe des Geschäftsführers der insolventen Gesellschaft, den Handelsregisterpflichten nachzukommen. Versäumt er dies, kann Zwangsgeld gegen den Geschäftsführer verhängt werden. Dies ist das Ergebnis einer Entscheidung des OLG Hamm vom 09.03.2017 (27 W 175/16).

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Die Sozialversicherungspflicht des GmbH-Geschäftsführers

Eine nicht ganz unerhebliche Weichenstellung im Rahmen der Bestellung des GmbH-Geschäftsführers der zugleich Gesellschafter ist, stellt die Frage nach seiner Sozialversicherungspflicht dar. Diese Frage ist frühzeitig zu beantworten, auch wenn die Antwort nicht immer leicht fällt. Denn wer unberechtigt Sozialversicherungsbeiträge nicht abführt, macht sich nach § 266a StGB strafbar. Aber auch über die Strafbarkeitsrisiken hinaus kann die fehlerhafte Annahme der Befreiung von der Sozialversicherungspflicht ganz erhebliche wirtschaftliche Folgen für die Gesellschaft haben. Immerhin haftet sie für nachzuerhebene Beiträge. Daher verdienen die Urteile des Bundessozialgericht (BSG) vom 14.03.2018 – B 12 KR 13/17 R und B 12 R 5/16 R, besondere Beachtung

Hintergrund der Entscheidung

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