So absurd das im ersten Augenblick klingt, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg jedoch genau das bejaht. In seiner Entscheidung vom 09.11.2017 stellte der EGMR fest, dass polizeiliche Maßnahmen gegen Art. 3 EMRK verstoßen und damit rechtswidrig sind, wenn wegen der fehlenden Möglichkeit Polizisten im Einsatz zu identifizieren, nicht aufgeklärt werden kann, ob strafrechtlich relevante Taten durch die Einsatzkräfte erfolgt sind. Er verurteilte die Bundesrepublik Deutschland zur Zahlung von rund 17.000 € für den Ersatz der Verfahrenskosten der beiden Kläger.
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