Seit 2013 gibt es über § 6a BJagdG die Möglichkeit, die Jagd auf eigenen Grundflächen aus ethischen Gründen abzulehnen. Dies gilt jedenfalls für natürliche Personen. Die Frage, ob sich auch juristische Personen, wie Personenvereinigungen oder selbständige Vermögensmassen , auf ethische Gründen berufen und damit die Jagd auf ihren Flächen ablehnen können, lag kürzlich dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) vor. Doch nicht immer ist man nach einer Entscheidung des BVerfG schlauer. Aber der Reihe nach.
Sind anonyme Polizisten ein Verstoß gegen Menschenrechte?
So absurd das im ersten Augenblick klingt, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg jedoch genau das bejaht. In seiner Entscheidung vom 09.11.2017 stellte der EGMR fest, dass polizeiliche Maßnahmen gegen Art. 3 EMRK verstoßen und damit rechtswidrig sind, wenn wegen der fehlenden Möglichkeit Polizisten im Einsatz zu identifizieren, nicht aufgeklärt werden kann, ob strafrechtlich relevante Taten durch die Einsatzkräfte erfolgt sind. Er verurteilte die Bundesrepublik Deutschland zur Zahlung von rund 17.000 € für den Ersatz der Verfahrenskosten der beiden Kläger.
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