Seit 2013 gibt es über § 6a BJagdG die Möglichkeit, die Jagd auf eigenen Grundflächen aus ethischen Gründen abzulehnen. Dies gilt jedenfalls für natürliche Personen. Die Frage, ob sich auch juristische Personen, wie Personenvereinigungen oder selbständige Vermögensmassen , auf ethische Gründen berufen und damit die Jagd auf ihren Flächen ablehnen können, lag kürzlich dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) vor. Doch nicht immer ist man nach einer Entscheidung des BVerfG schlauer. Aber der Reihe nach.