Medizinstudium – Studienplatzvergabe (teilweise) verfassungswidrig

Es ist für die Bewerber auf Studienplätze die kein Spitzenabitur haben, in allen Fächern, die einen harten Numerus Clausus haben, schon immer ein Hoffen und Bangen meist über viele Jahre, bis sie endlich einen Studienplatz erhalten. Insbesondere in der Medizin wird dies deutlich. Zuletzt mussten die Bewerber bis zu 14 Semester warten um einen Studienplatz zu erhalten.

Zusammen mit einer enormen Nachfrage an Studienplätzen ist vor allem das etwas komplizierte, aber jedenfalls sehr standartisierte und pauschalisierende Studienplatzvergabesystem hierfür verantwortlich. Für medizinische Studiengänge und für die Pharmazie erfolgt die Studienplatzvergabe über die Stiftung für Hoschulzulassung (SfH), die Nachfolgerin der ZVS. Danach werden – grob vereinfacht – 20 Prozent der Studienplätze  an Bewerber mit den besten Abiturnoten vergeben (sog. Abiturbestenquote), weitere 20 Prozent sind von der Wartezeit der Bewerber abhängig (sog. Wartezeitquote). Der Großteil der Studienplätze, nämlich rund 60 Prozent, wird nach dem Auswahlkriterien der jeweiligen Hochschule vergeben (sog. AdH-Quote).

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat diese Studienplatzvergabe mit seiner Entscheidung vom 19.12.2017 zu den Aktenzeichen 1 BvL 3/14 und 1 BvL 4/14 (Pressemitteilung) für teilweise verfassungswidrig erklärt und zugleich bis zum 31.12.2019 eine Reihe von Änderungen verlangt.

So müssen zukünftige Verfahren wie das AdH, standardisiert und strukturiert sein. Dabei müssen ein Auswahlkriterien berücksichtigt werden, die  unabhängig von der Abiturabschlussnote ist. Auch die Ortspräferenz darf nicht zu einem faktischen Ausschlusskriterium werden. Überdies muss die Unterschiedlichkeit des Abiturs in den einzelnen Bundesländern in allen Phasen der Studienplatzvergabe berücksichtigt werden. Auch muss die Wartezeitdauer zeitlich begrenzt sein.

Konkret stellt das BVerfG in seinem Urteil fest, dass die bundes- bzw. landesgesetzlichen Regelungen zur Studienplatzvergabe mit Art. 12 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar sind, soweit

sie die Angabe von Ortswünschen in der Abiturbestenquote beschränken und diese bei der Vergabe vorrangig vor der Abiturnote berücksichtigen,

sie die Hochschulen im eigenen Auswahlverfahren zur unbegrenzten Berücksichtigung eines von ihnen zu bestimmenden Grades der Ortspräferenz berechtigen,

sie im Auswahlverfahren der Hochschulen auf einen Ausgleichsmechanismus zur Herstellung einer hinreichenden Vergleichbarkeit der Abiturnoten über die Landesgrenzen hinweg verzichten,

sie gegenüber den Hochschulen neben der Abiturnote nicht die verpflichtende Anwendung mindestens eines ergänzenden, nicht schulnotenbasierten Auswahlkriteriums zur Bestimmung der Eignung sicherstellen

und

soweit sie die Wartedauer in der Wartezeitquote nicht zeitlich begrenzen.

Das BVerfG hebt hervor, dass das Recht auf chancengleichen Zugang zum Hochschulstudium nur im Rahmen der tatsächlich bestehenden Ausbildungskapazitäten besteht und bestätigt damit seine frühere Rechtsprechung aus den 1970er Jahren.

Unklar ist nach der bisher veröffentlichten Pressemitteilung, welches verfassungsrechtliche Gewicht die Eignung zum Studienplatz bei der Vergabe haben muss.

In der Pressemitteilung heißt es hierzu:

Aus dem Gebot der Gleichheitsgerechtigkeit folgt, dass sich die Regeln über die Vergabe von Studienplätzen grundsätzlich am Kriterium der Eignung orientieren müssen. Dabei bemisst sich die für die Verteilung relevante Eignung an den Erfordernissen des konkreten Studienfachs und den typischerweise anschließenden beruflichen Tätigkeiten. Der Gesetzgeber ist nicht von Verfassungs wegen auf die Verwendung eines bestimmten Eignungskriteriums oder einer bestimmten Kriterienkombination verwiesen. Die Kriterien müssen aber in ihrer Gesamtheit Gewähr für eine hinreichende Vorhersagekraft bieten.

Mit Blick auf die restlichen Ausführungen gilt dies wohl für all diejenigen Fälle, in denen der Gesetzgeber überhaupt eine über die Abiturnote hinausgehende Entscheidung bei der Vergabe der Studienplätze trifft. Dann gälte die Formel:

Wenn man schon auswählt, dann aber verlässlich.