Kleine Information zum beA und zur Kammerversammlung der Rechtsanwaltskammer Sachsen

Aufruf zur Teilnahme!

Am 23.03.2018 findet die ordentliche Kammersitzung der Rechtsanwaltskammer Sachsen statt. Die Mitglieder der Kammer haben über die Tagesordnungspunkte der vorgegebenen Tagesordnung zu entscheiden. Besonderes Augenmerk dürften dieses Jahr die Geschehnisse rund um das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) sein.

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Zum Recht der Kritik des Arbeitgebers am Betriebsrat

Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat, der sich in seinem Unternehmen gegründet hat, akzeptieren. Er hat dessen besonderen Privilegien zu beachten. So darf sich der Arbeitgeber grundsätzlich nicht einfach in die Wahl des Betriebsrates einmischen. Konkret ist es ihm nach § 20 Abs. 2 BetrVG verboten, die Wahl des Betriebsrats durch Zufügung oder Androhung von Nachteilen oder durch Gewährung oder Versprechen von Vorteilen zu beeinflussen. Aber verbietet diese Norm dem Arbeitgeber jede Art von Kritik am bestehenden Betriebsrat oder einzelner seiner Mitglieder?

Diese Frage hatte das Bundesarbeitsgericht (BAG) in seiner Entscheidung vom 25.10.2017, 7 ABR 10/16 zu entscheiden. „Zum Recht der Kritik des Arbeitgebers am Betriebsrat“ weiterlesen

Rezension: Über den „tatsächlichen Zusammenhang“ im Bankrottstrafrecht

Die Insolvenzstraftaten in §§ 283 ff. StGB gelten gemeinhin nicht als leicht verständlich. Da ist die Besonderheit, dass eine Strafbarkeit nach § 283 Abs. 6 StGB, auf den § 283b Abs. 3 und § 283c Abs. 3 StGB jeweils verweisen, nur gegeben ist, wenn die sogenannten objektiven Strafbarkeitsbedingungen erfüllt sind. Konkret kann der Täter nur bestraft werden, wenn eine Zahlungseinstellung vorliegt oder das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist. Hinzu kommt, dass nach Lesart und Verständnis der Rechtsprechung eine Strafbarkeit auch von ungeschriebenen Tatbestandsmerkmalen abhängt. Es müsse, so der Ansatz der Rechtsprechung, zwischen der tatbestandlichen Bankrotthandlung und der objektiven Strafbarkeitsbedingung ein irgendwie gearteter tatsächlicher Zusammenhang bestehen. Neben dieser Besonderheit zeichnen sich die Insolvenzstraftaten auch durch ihren Charakter als (zum Teil abstraktes) Gefährdungsdelikte aus.
Dies zusammengenommen führt zum von Alexandra Windsberger benannten bedingten Gefährdungsdelikt, zu dessen Dogmatik sie bei der Untersuchung des tatsächlichen Zusammenhangs im Bankrottstrafrecht beitragen will.

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Medizinstudium – Studienplatzvergabe (teilweise) verfassungswidrig

Es ist für die Bewerber auf Studienplätze die kein Spitzenabitur haben, in allen Fächern, die einen harten Numerus Clausus haben, schon immer ein Hoffen und Bangen meist über viele Jahre, bis sie endlich einen Studienplatz erhalten. Insbesondere in der Medizin wird dies deutlich. Zuletzt mussten die Bewerber bis zu 14 Semester warten um einen Studienplatz zu erhalten.

Zusammen mit einer enormen Nachfrage an Studienplätzen ist vor allem das etwas komplizierte, aber jedenfalls sehr standartisierte und pauschalisierende Studienplatzvergabesystem hierfür verantwortlich. Für medizinische Studiengänge und für die Pharmazie erfolgt die Studienplatzvergabe über die Stiftung für Hoschulzulassung (SfH), die Nachfolgerin der ZVS. Danach werden – grob vereinfacht – 20 Prozent der Studienplätze  an Bewerber mit den besten Abiturnoten vergeben (sog. Abiturbestenquote), weitere 20 Prozent sind von der Wartezeit der Bewerber abhängig (sog. Wartezeitquote). Der Großteil der Studienplätze, nämlich rund 60 Prozent, wird nach dem Auswahlkriterien der jeweiligen Hochschule vergeben (sog. AdH-Quote).

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat diese Studienplatzvergabe mit seiner Entscheidung vom 19.12.2017 zu den Aktenzeichen 1 BvL 3/14 und 1 BvL 4/14 (Pressemitteilung) für teilweise verfassungswidrig erklärt und zugleich bis zum 31.12.2019 eine Reihe von Änderungen verlangt.

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Konkludente Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht durch Mitteilung der USt-IdNr

– oder Grenzen des anwaltlichen Auskunftsverweigerungsrechts im Steuerverfahren

Der Rechtsanwalt ist von Berufswegen zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Pflicht folgt nicht nur aus § 43a Abs. 2 BRAO, vielmehr gebietet Verfahrensrecht, zum Beispiel § 102 Abs. 1 Nr. 3 AO, dass Rechtsanwälte die Auskunft über das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekannt geworden ist, verweigern können. Eine solche Regelung gibt es so oder so ähnlich in allen Verfahrensordnungen. Darüber hinaus ist die Pflicht zur Verschwiegenheit, mit der das Auskunftsverweigerungsrecht korrespondiert, über § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB abgesichert. Der Rechtsanwalt kann also grundsätzlich nicht einfach über seine Mandatsbeziehungen reden. Dies umfasst nicht nur den Inhalt des Mandats, sondern auch, ob überhaupt ein Mandat besteht.

Gleichwohl ist die Pflicht zur Verschwiegenheit und das Auskunftsverweigerungsrecht nicht grenzenlos. Insbesondere wenn eine Einwilligung vorliegt (vgl. § 102 Abs. 3 AO) entfällt das Auskunftsverweigerungsrecht. Exemplarisch hat dies nun der Bundesfinanzhof (BFH) in einem Fall mit Auslandsbezug entschieden. „Konkludente Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht durch Mitteilung der USt-IdNr“ weiterlesen

Rezension: Michalski u.a. – Kommentar GmbHG

Sieben Jahre nach der 2. Auflage ist im Sommer diesen Jahres die 3. Auflage des zweibändigen und von Prof. Dr. Lutz Michalski begründeten Kommentar zum GmbHG erschienen. Wie gehabt bekommt man zwei wuchtig erscheinenden, aber noch handlichen Bänden. Die Vermutung, dass hier auch ein erheblicher Wissensstand zusammengetragen wurde, ist nicht falsch. Tatsächlich wurde der viele Platz, den 4534 Seiten bieten, intensiv von den Autoren genutzt.

Dabei hat sich im Vergleich zur Vorauflage doch einiges geändert; nicht zuletzt in der Herausgeberschaft. Nach dem Tod des Namensgebers, Prof. Dr. Michalski, im Mai 2013, mussten und haben sich neue Herausgeber gefunden, die das Erbe angetreten und dem Kommentar eine weitere Zukunft ermöglicht haben.

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Sind anonyme Polizisten ein Verstoß gegen Menschenrechte?

So absurd das im ersten Augenblick klingt, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg jedoch genau das bejaht. In seiner Entscheidung vom 09.11.2017 stellte der EGMR fest, dass polizeiliche Maßnahmen gegen Art. 3 EMRK verstoßen und damit rechtswidrig sind, wenn wegen der fehlenden Möglichkeit Polizisten im Einsatz zu identifizieren, nicht aufgeklärt werden kann, ob strafrechtlich relevante Taten durch die Einsatzkräfte erfolgt sind. Er verurteilte die Bundesrepublik Deutschland zur Zahlung von rund 17.000 € für den Ersatz der Verfahrenskosten der beiden Kläger.

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Was ist ein eingeschriebener Brief?

Oft können gerade die große Vorhaben an kleinen Dingen scheitern. So ein kleines Ding kann etwa das Formerfordernis des eingeschriebenen Briefs sein. Die Frage, ob ein Einwurf-Einschreiben ein eingeschriebener Brief ist, stellte sich im Rahmen eines Prozesses wegen einer angestrebten Kaduzierung von Geschäftsanteilen einer GmbH nach § 21 Abs. 2, 3 GmbHG. Die Kaduzierung, also die Einziehung der Geschäftsanteile, wurde gegenüber einem Gesellschafter durch die verbleibenden Gesellschafter einer GmbH betrieben, nachdem ersterer seiner Einlagepflicht nicht nach kam. Für eine wirksame Kaduzierung nennt das Gesetz als Formvorgabe die Übermittlung per eingeschriebenen Brief. Die Gesellschafter entschieden sich für ein Einwurf-Einschreiben. Ob das ausreicht musste in letzter Instanz der Bundesgerichtshof (BGH) mit seinem Urteil vom 27.09.2016, Az.: II ZR 299/15 entscheiden.

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Bekommt ein Betriebsrat LED-Bildschirme für seine Informationsarbeit?

Ein moderner Betrieb braucht auch moderne Mittel für die Bertriebsratarbeit. Dies war wohl die Annahme eines Betriebsrates in Hessen, der vom Arbeitgeber zwei LED-Bildschirme forderte, um die Belegschaft mittels dieser modernen Präsentationstechnik über seine Arbeit zu informieren. Diesem Wunsch hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Hessen in einem Beschluss vom 06.03.2017 – 16 TaBV 176/16 eine Absage erteilt.

Wie konnte es dazu kommen?

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Rezension: Berufsrecht der Rechtsanwälte, Patentanwälte und Steuerberater, Kai von Lewinski, 4. Auflage

Die sogenannten „freien Berufe“ sind hinsichtlich ihres eigenen Berufsrecht gar nicht so frei, wie es die für sie verwandte  Bezeichnung vermuten lässt. Rechtsanwälte, Patentanwälte und Steuerberater, die alle zu den freien Berufen zählen, unterliegen dem jeweils eigenen Berufsrecht. Diese sind im Quervergleich durchaus ähnlich. Daher hat der Passauer Universitätsprofessor Kai von Lewinski in seiner 4. Auflage seines „Grundriss des anwaltlichen Berufsrechts“ den Fokus erweitert und den Titel geändert.

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