Ein moderner Betrieb braucht auch moderne Mittel für die Bertriebsratarbeit. Dies war wohl die Annahme eines Betriebsrates in Hessen, der vom Arbeitgeber zwei LED-Bildschirme forderte, um die Belegschaft mittels dieser modernen Präsentationstechnik über seine Arbeit zu informieren. Diesem Wunsch hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Hessen in einem Beschluss vom 06.03.2017 – 16 TaBV 176/16 eine Absage erteilt.
Wie konnte es dazu kommen?
Der Arbeitgeber, ein mittelständisches Unternehmen mit etwa 200 Arbeitnehmern, betreibt in seiner Produktionshalle einen LED-Bildschirm, über welchen den Mitarbeitern aktuelle Informationen zur betriebswirtschaftlichen Situation des Unternehmens, aber auch Nachrichten, Wetterberichte, Fotos und ähnliches gezeigt werden. Der Betriebsrat hingegen nutzt für seine Arbeit lediglich zwei Schaukästen für den Aushang von Informationen seiner Arbeit an die Belegschaft. Der eine hängt im Obergeschoss in der vierten Etage, der andere im Eingangsbereich der Halle.
Unter diesen Bedingungen war der Betriebsrat der Auffassung, dass seine Schaukästen nicht hinreichend für die Information der Belegschaft taugten. Immerhin müssten die Arbeitnehmer extra den Weg zu den Schaukästen auf sich nehmen und überhaupt können die Informationen über einen moderne Bildschirmpräsentation grafisch ansprechender gestaltet und schneller aktualisiert werden. Die Kosten für die LED-Bildschirme beliefen sich auf rund 500 € allein für die Anschaffung. Hinzu kämen noch Kosten für Montage, Material und Kabel.
Das Unternehmen wollte dem Wunsch des Betriebsrates nicht folgen und so klagte der Betriebsrat bis vor das Hessische Landesarbeitsgericht. Dieses gab der Klage nicht statt und versagte damit dem Betriebsrat den Anspruch auf die begehrten LED-Bildschirme. Die Argumentation spielte sich im Wesentlichen am § 40 Abs. 2 BetrVG ab. Danach hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat für „die laufende Geschäftsführung in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel, Informations- und Kommunikationstechnik […] zur Verfügung zu stellen.“
Mit Blick auf die ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes bestätigte das LAG noch, dass die Prüfung, ob ein Sachmittel zur Erledigung von Betriebsratsaufgaben erforderlich und vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen ist, dem Betriebsrat zusteht. Allerdings ist der Betriebsrat hierbei nicht frei. Vielmehr unterliegt seine Entscheidung der arbeitsgerichtlichen Kontrolle. Es muss daher eine Abwägung der widerstreitenden Interessen erfolgen, denn der Anspruch besteht nur im erforderlichen Umfang. Hierbei sind die nicht unerheblichen Kosten im Verhältnis zum Zweck der LED-Bildschirme zu setzen. Da die Information über die Schaukästen schon bisher über am Computer erstellte und ausgedruckte Aushänge erfolgte, ergibt sich hier lediglich eine Änderung bei der Übermittlung und Darstellung der Informationen des Betriebsrates. Dies ist eine zu vernachlässigende Verbesserung, die in keinem Verhältnis zu den Kosten steht. Ein Recht auf die LED-Bildschirme erwächst auch nicht aus der Nutzung dieser Technik durch den Arbeitnehmer. Ebenso wenig folgt aus den Orten der Schaukästen ein Anspruch auf die begehrten Bildschirme. Soweit der Betriebsrat an den Standorten etwas ändern möchte, bliebe es ihm unbenommen, diese mit dem Arbeitgeber neu zu verhandeln. Dies war aber nicht Gegenstand des Prozesses.
Es bleibt die Erkenntnis, dass im Einzelfall eine umfangreiche Abwägung bei Anschaffungen für die Betriebsratsarbeit erfolgen muss. Dabei muss am Ende nicht immer die moderne digitale Technik gewinnen. Manchmal tut es auch weiterhin der gut alte Schaukasten. Schließlich kommt es auch bei der Betriebsratarbeit auf den Inhalt an.