BRAK will Wiederinbetriebnahme des beA

Nachdem der BRAK endlich ein aus ihrer Sicht veröffentlichungstaugliches Gutachten der secunet Security Networks AG betreffend des beA zum Abruf bereitgestellt hat, war es an den Präsidenten der regionalen Rechtsanwaltskammern über die Wiederinbetriebnahme zu entscheiden. Am 27. 06.2018 fand die außerordentliche Präsidentenversammlung statt. Neben einigen anderen schilderte auch der Präsident der RAK Sachsen den Verlauf und das Ergebnis der Versammlung.

In dem Beitrag, der hier nachzulesen ist, berichtet er von einer kontroversen Versammlung. Unter anderem berichtete er von einem „Gegenantrag“ dem er sich angeschlossen hatte, aber erfolglos blieb. Für mich wurde nicht deutlich, welchen Gegenstand dieser „Gegenantrag“ hatte. Ebenso wenig war aus dem Beitrag zu erfahren  wie der Präsident der RAK Sachsen beim Widerinbetriebnahmeantrag abgestimmt hat. Daher habe ich ihn gefragt und folgende Antwort erhalten:

Wie ich schon in meinem Bericht vom 29.06.2018 schrieb, habe ich für den Antrag gestimmt, den Re-Start des beA erst dann zu beschließen, wenn die Schwachstellen, die auch in dem letztlich gefassten Beschluss der Präsidentenkonferenz aufgeführt sind, von Atos beseitigt sind und die Beseitigung von secunet bestätigt ist. Dieser Beschluss wurde, wie mitgeteilt, mit 9 Ja-Stimmen, 14 Nein-Stimmen und 3 Enthaltungen abgelehnt. Formuliert hatte diesen Beschlussantrag der Präsident der Rechtsanwaltskammer Oldenburg. Die Befürworter eines solchen Beschlusses waren insbesondere der Auffassung, dass aufgrund der erst noch zu beseitigenden Schwachstellen ein „Vorrats“-Beschluss mit einem festen Starttermin nicht gefasst werden sollte. Dieser Beschluss ist dann, wie Sie wissen, mit einer Mehrheit von 16 Ja-Stimmen, 9 Nein-Stimmen und 2 Enthaltungen gefasst worden. Ich stimmte konsequenter Weise mit Nein.

Für die RAK Sachsen wurde also für den Antrag gestimmt, die Wiederinbetriebnahme bis zu Beseitigung der Fehler zu verschieben und gegen den Antrag, die Wiederinbetriebnahme nach den Plänen der BRAK durchzuführen. Damit positionierte sich die RAK Sachsen in Opposition zur BRAK und der Mehrheit der Kammerpräsidenten.

Ich begrüße das Abstimmungsverhalten des Präsidenten der RAK Sachsen.

Wie die aktuellen Geschehnisse zeigen,  ist jedenfalls die beA-Client-Security nach wie vor Fehler behaftet. So deutet einiges darauf hin, dass man bei Betrieb der Clientsoftware als Anwalt erkennbar ist. Dies jedenfalls legt der „beA-läuft-Generator“ von Jörn Erbguth nahe*.

Auf andere Unstimmigkeiten macht der Neu-Isenburger Rechtsanwalt Sokolowski  in einem Blogbeitrag aufmerksam. Er weist darauf hin, dass weiterhin ein altes Zertifikat genutzt wird. Es trägt den Zeitstempel 08.02.2018. Er kommt zu dem Schluss*:

„Entweder hatten die Programierer eine Zeitmaschine oder aber es wurde am Installer nach dem Gutachten nichts mehr geändert.“

Auch ohne das Ergebnis einer weiteren intensiven technischen Prüfung sind Zweifel am beA und dem Zeitplan für die Wiederinbetriebnahme berechtigt.


Zu guter Letzt ein Hinweis auf einige Berichte zur Wiederinbetriebnahme des beA. Diese finden sich zum Beispiel hier, hier und hier.


Update:

Mein Beitrag wurde bei Jörn Erbguth mit folgendem Kommentar verlinkt:

Die „Zeitmaschine“ der Entwickler des beA-Clients könnte sich dadurch erklären, dass der Installer die aktuellen Bibliotheken herunterlädt. Genauso kann der beA-Client weitere Aktualisierungen herunterladen. Das lässt sich gut nachvollziehen, wenn man die Internet-Verbindung beim Start der beA-Client-Security abschaltet und dann die entsprechende Fehlermeldung kommt.