Die gesetzlichen Anforderungen an einen GmbH-Geschäftsführer sind klein. Allerdings kennt das GmbHG in § 6 Gründe die zu einer Amtsunfähigkeit (Inhabilität) führen. Diese liegt nach den Vorstellungen des Gesetzgebers etwa bei demjenigen vor, der innerhalb der letzten fünf Jahre für eine vorsätzlich begangene Insolvenzverschleppung verurteilt wurde. In der rechtlichen Konsequenz richtig aber für den juristischen Laien nicht leicht nachzuvollziehbar, hat das OLG Naumburg in seinem Beschluss vom 03.02.2017 – 5 Wx 2/17 festgestellt, dass auch die Verwarnung mit Strafvorbehalt wegen einer Insolvenzstraftat zur Inhabilität führt.
Hintergrund:
Der betroffenen Geschäftsführer war viele Jahre einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer einer GmbH, ehe er im Oktober 2015 durch das Amtsgericht u. a. wegen der nicht rechtzeitigen Antragstellung (Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens) entgegen der Pflicht aus § 15a Abs. 1 InsO für schuldig gesprochen wurde. Als Strafe verwarnte ihn das Amtsgericht entsprechend § 59 StGB und setzte die vorbehaltene Strafe mit 90 Tagessätzen zu je 45 € fest. Zugleich wurde die Bewährungszeit auf ein Jahr festgesetzt. Damit machte das Gericht von der sogenannten Verwarnung mit Strafvorbehalt Gebrauch, wie sie das StGB als möglichen Strafausspruch vorsieht.
Die Entscheidung war seit dem 21.10.2015 rechtskräftig. Das zuständige Registergericht, welches von der Entscheidung des Strafrichters Kenntnis erlangte, löschte den Betroffenen nach Anhörung am 03.02.2016 als Geschäftsführer. Der Betroffene hatte gegen diese Entscheidung den Rechtsweg nicht ausgeschöpft.
Nachdem das Strafgericht am 03.11.2016 mitgeteilt hat, die Bewährungszeit sei ohne Verstoß abgelaufen und es habe mit der ausgesprochenen Verwarnung damit sein Bewenden, beantragte der Betroffene die Löschung des Löschungsvermerks. Er wollte also wieder Geschäftsführer sein.
Offensichtlich ging der Betroffene davon aus, dass er nicht verurteilt sei, da er keine Strafe erhalten habe. Oder er meinte, dass keine Inhabilität mehr vorläge, da keine Strafe durchgesetzt wurde. Dem ist indes nicht so.
Die strafrechtliche Milde, bei Straftaten geringen Gewichts dem Angeklagten mit der Verwarnung mit Strafvorbehalt quasi nur ernsthaft ins Gewissen zu reden, aber auf ein richtiges Strafübel (zunächst) zu verzichten, wirkt, insbesondere, wenn der Vorbehalt, unter den die eigentlichen Strafe gestellt wurde, weg fällt, nicht wie eine echte strafrechtliche Verurteilung. Auf den Delinquenten mag das nach Ablauf der Bewährung daher so wirken, als dass er zwar mit einem Tadel aber sogar ohne blaues Auge oder Schlimmeren davon gekommen ist. Dies ändert jedoch nichts an dem Umstand, dass auch die Verwarnung ein Verurteilung ist. Strafrechtlich wurde der Betroffen daher weder freigesprochen, noch wurde das Verfahren aus anderen Gründen eingestellt.
Im konkreten Fall rächte sich für den Betroffenen, dass das Strafgericht, ganz strafrechtliche Praxis, darauf verzichtet hat, festzustellen, ob Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorliegt. Diese Unterscheidung, die im Ergebnis vielleicht nicht relevant für den Umfang der ausgesprochenen Strafe ist, hat wegen § 6 GmbH jedoch erhebliche Auswirkungen. Aus Sicht des Registergerichts lag damit ein vorsätzliche Insolvenzstraftat vor. Immerhin, und dass ist aus der Urteilsbegründung des OLG Naumburg auch zu entnehmen, hat das Strafgericht mehrfach auf § 15 Abs. 4 InsO und nicht auf § 15 Abs. 5 InsO, also das fahrlässige Unterlassen der Insolvenzantragstellung, abgestellt. Dies durfte das Registergericht auch berücksichtigen.
Praxishinweis:
Der Fall zeigt eindrücklich auf, dass es bei einer Verurteilung wegen Insolvenzverschleppung äußerst relevant sein kann, ob eine fahrlässige oder vorsätzliche Tat vorliegt. Für den Angeklagten kann dies nach Rechtskraft der Entscheidung wegen § 6 GmbHG weitreichende Folgen haben. Wenn also hinreichende Anhaltspunkte vorliegen, die eine Vorsatztat ausschließen, ist es bedeutsam, im Urteil feststellen zu lassen, dass nur eine fahrlässige Begehung vorliegt. Dies kann letztendlich ein Berufsverbot als Geschäftsführer nach § 6 GmbHG verhindern.