Konkludente Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht durch Mitteilung der USt-IdNr

– oder Grenzen des anwaltlichen Auskunftsverweigerungsrechts im Steuerverfahren

Der Rechtsanwalt ist von Berufswegen zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Pflicht folgt nicht nur aus § 43a Abs. 2 BRAO, vielmehr gebietet Verfahrensrecht, zum Beispiel § 102 Abs. 1 Nr. 3 AO, dass Rechtsanwälte die Auskunft über das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekannt geworden ist, verweigern können. Eine solche Regelung gibt es so oder so ähnlich in allen Verfahrensordnungen. Darüber hinaus ist die Pflicht zur Verschwiegenheit, mit der das Auskunftsverweigerungsrecht korrespondiert, über § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB abgesichert. Der Rechtsanwalt kann also grundsätzlich nicht einfach über seine Mandatsbeziehungen reden. Dies umfasst nicht nur den Inhalt des Mandats, sondern auch, ob überhaupt ein Mandat besteht.

Gleichwohl ist die Pflicht zur Verschwiegenheit und das Auskunftsverweigerungsrecht nicht grenzenlos. Insbesondere wenn eine Einwilligung vorliegt (vgl. § 102 Abs. 3 AO) entfällt das Auskunftsverweigerungsrecht. Exemplarisch hat dies nun der Bundesfinanzhof (BFH) in einem Fall mit Auslandsbezug entschieden.

In seiner Entscheidung vom 27.09.2017 – XI R 15/15 befasste sich der BFH mit einer Rechtsanwaltsgesellschaft, welche anwaltliche Beratungsleistungen an einen Unternehmer, der in anderen Mitgliedstaaten der EU ansässig war, erbrachte. Da damit der Ort der Leistungen nicht im Inland lag und der Leistungsempfänger in seinem Heimatstaat Steuerschuldner für die von der Rechtsanwaltsgesellschaft bezogenen Leistungen war, erfolgte die Leistung auf Rechnungen ohne deutsche Umsatzsteuer. In diesem Fall besteht die Verpflichtung, dem Bundeszentralamt für Steuern Zusammenfassende Meldungen zu übermitteln, in denen die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr) jedes Leistungsempfängers anzugeben ist.

Die Rechtsanwaltsgesellschaft weigerte sich, die USt-IdNr mitzuteilen und verwies auf das Auskunftgsverweigerungsrecht. Sie führte auch an, vom Mandanten von der Schweigepflicht nicht entbunden worden zu sein.

Dem folgte der BFH nicht. Zwar umfasse das anwaltliche Auskunftsverweigerungsrecht sowohl die Identität des Mandanten als auch die Tatsache seiner Beratung. Dies gelte auch über § 102 Abs. 1 AO im Besteuerungsverfahren. Allerdings umfasse die Nutzung des Systems der Besteuerung innergemeinschaftlicher Dienstleistungen, in dessen Zusammenhang der Mandant die USt-IdNr der Rechtsanwaltsgesellschaft mitgeteilt hat, auch die Einwilligung für die steuerlich notwendigen zusammenfassenden Meldungen. Dies ergebe sich aus dem EU-weit harmonisierten – und daher auch ausländischen Unternehmern als Leistungsempfängern bekannten – System der Besteuerung innergemeinschaftlicher Dienstleistungen.

Beinahe beiläufig nutzt der BFH die Gelegenheit für die weitere Feststellung (Rz. 37):

Die Erhebung von Umsatzsteuer auf Dienstleistungen von Rechtsanwälten ist im Übrigen mit Unionsrecht vereinbar und verstößt nicht gegen die Charta der Grundrechte der EU.

Anmerkung:

Die umfassende anwaltliche Schweigepflicht dient dem Schutz des besonderen Vertrauensverhältnisses zwischen Rechtsanwalt und Mandanten. Der Schutz dieses Vertrauensverhältnisses liegt im Interesse der Allgemeinheit an einer wirksamen und geordneten Rechtspflege. Gleichwohl hat es Grenzen. Das Gefühl, dass diese Grenzen eventuell schneller in Steuerverfahren erreicht werden, als anders wo, mag täuschen. Jedenfalls liegt der Schluss einer konkludenten Einwilligung in die Übermittlung der USt-IdNr durch Nutzen des Systems der Besteuerung innergemeinschaftlicher Dienstleistungen, wie der BFH hier annimmt, nahe, auch wenn – wie so oft – den Beteiligten gar nicht so richtig klar war, in was sie hier eigentlich alles eingewilligt haben.

Für (ausländische) Steuerpflichtige wie Rechtsanwälte bleibt daher der amtliche Leitsatz zur Orientierung:

Ein Rechtsanwalt, der Beratungsleistungen an im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer erbracht hat, die ihm ihre Umsatzsteuer-Identifikationsnummer mitgeteilt haben, kann die u.a. für diese Fälle vorgeschriebene Abgabe einer zusammenfassenden Meldung mit den darin geforderten Angaben (u.a. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Mandanten, Gesamtbetrag der Beratungsleistungen an den Mandanten) nicht unter Berufung auf seine Schweigepflicht verweigern.