Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat, der sich in seinem Unternehmen gegründet hat, akzeptieren. Er hat dessen besonderen Privilegien zu beachten. So darf sich der Arbeitgeber grundsätzlich nicht einfach in die Wahl des Betriebsrates einmischen. Konkret ist es ihm nach § 20 Abs. 2 BetrVG verboten, die Wahl des Betriebsrats durch Zufügung oder Androhung von Nachteilen oder durch Gewährung oder Versprechen von Vorteilen zu beeinflussen. Aber verbietet diese Norm dem Arbeitgeber jede Art von Kritik am bestehenden Betriebsrat oder einzelner seiner Mitglieder?
Diese Frage hatte das Bundesarbeitsgericht (BAG) in seiner Entscheidung vom 25.10.2017, 7 ABR 10/16 zu entscheiden. „Zum Recht der Kritik des Arbeitgebers am Betriebsrat“ weiterlesen