Kammerversammlung der RAK Sachsen 2018 – die Unvollendete

Ein Schauspiel in mehreren Akten

– geschildert aus meiner subjektiven Sicht –

Die Bühne war bereitet. Das Drehbuch stand. Allein, es kam anders als geplant. Aber der Reihe nach.

Am 23.03.2018 fand die Kammerversammlung der RAK Sachsen im Großen Saal des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig statt. Ein wahrlich beeindruckender und herrschaftlicher Saal. Er gab die Bühne für ein denkwürdiges Schauspiel in mehreren Akten, an dessen (vorläufigen) Ende die Kammer von ihren Mitgliedern den Auftrag zur Aufklärung und Fortentwicklung in Sachen beA bekam.

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beA – aber sicher

Rechtsanwälte bereiten eine Klage vor

Das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) bewegt die Gemüter der deutschen Rechtsanwälte.  Dazu hatte ich  hier kürzlich ein paar Ausführungen gemacht. Jetzt haben neun Kollegen die Initiative ergriffen und bereiten gemeinsam mit der GFF e.V. eine Klage gegen das beA vor, wie es die BRAK hat konzipieren lassen.

Die Klage hat das Ziel, das Berufs- und Mandatsgeheimnis, was jeder Rechtsanwalt zu wahren hat (siehe z.B. auch hier), im Rahmen des beA und damit im Bereich des elektronischen Rechtsverkehrs, zu schützen. Auch wenn das beA zunächst nur in Bezug auf die Korrespondenz zwischen Anwalt und Gericht ausgerichtet ist, kann und wird es wohl zukünftig auch einen wesentlichen Teil der Korrespondenz zwischen Kollegen ermöglichen. Damit wird über das HSM des beA zentral alle Korrespondenz von und zu den Gerichten sowie ein Großteil der zwischenanwaltlichen Korrespondenz laufen. Potentielle Hintertüren stellen eine erhebliche Gefahr dar, denn das Vertrauen in die Rechtspflege und den Rechtsstaat ist bedroht, wenn bereits die Architektur des beA Zweifel an seiner Sicherheit aufkommen lässt.

Die Klage kann man durch eine Spende unterstützen.

Wie blumig die BRAK demgegenüber ihr Sicherheitskonzept verkauft, kann einem Antwortschreiben an Frau Rechtsanwältin Dr. Auer-Reinsdorff von der ARGE IT-Recht des DAV entnommen werden, welches die RAK Hamburg dankenswerter Weise zum Abruf bereit gestellt hat.

Kleine Information zum beA und zur Kammerversammlung der Rechtsanwaltskammer Sachsen

Aufruf zur Teilnahme!

Am 23.03.2018 findet die ordentliche Kammersitzung der Rechtsanwaltskammer Sachsen statt. Die Mitglieder der Kammer haben über die Tagesordnungspunkte der vorgegebenen Tagesordnung zu entscheiden. Besonderes Augenmerk dürften dieses Jahr die Geschehnisse rund um das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) sein.

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Konkludente Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht durch Mitteilung der USt-IdNr

– oder Grenzen des anwaltlichen Auskunftsverweigerungsrechts im Steuerverfahren

Der Rechtsanwalt ist von Berufswegen zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Pflicht folgt nicht nur aus § 43a Abs. 2 BRAO, vielmehr gebietet Verfahrensrecht, zum Beispiel § 102 Abs. 1 Nr. 3 AO, dass Rechtsanwälte die Auskunft über das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekannt geworden ist, verweigern können. Eine solche Regelung gibt es so oder so ähnlich in allen Verfahrensordnungen. Darüber hinaus ist die Pflicht zur Verschwiegenheit, mit der das Auskunftsverweigerungsrecht korrespondiert, über § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB abgesichert. Der Rechtsanwalt kann also grundsätzlich nicht einfach über seine Mandatsbeziehungen reden. Dies umfasst nicht nur den Inhalt des Mandats, sondern auch, ob überhaupt ein Mandat besteht.

Gleichwohl ist die Pflicht zur Verschwiegenheit und das Auskunftsverweigerungsrecht nicht grenzenlos. Insbesondere wenn eine Einwilligung vorliegt (vgl. § 102 Abs. 3 AO) entfällt das Auskunftsverweigerungsrecht. Exemplarisch hat dies nun der Bundesfinanzhof (BFH) in einem Fall mit Auslandsbezug entschieden. „Konkludente Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht durch Mitteilung der USt-IdNr“ weiterlesen

Rezension: Berufsrecht der Rechtsanwälte, Patentanwälte und Steuerberater, Kai von Lewinski, 4. Auflage

Die sogenannten „freien Berufe“ sind hinsichtlich ihres eigenen Berufsrecht gar nicht so frei, wie es die für sie verwandte  Bezeichnung vermuten lässt. Rechtsanwälte, Patentanwälte und Steuerberater, die alle zu den freien Berufen zählen, unterliegen dem jeweils eigenen Berufsrecht. Diese sind im Quervergleich durchaus ähnlich. Daher hat der Passauer Universitätsprofessor Kai von Lewinski in seiner 4. Auflage seines „Grundriss des anwaltlichen Berufsrechts“ den Fokus erweitert und den Titel geändert.

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