Die Insolvenzstraftaten in §§ 283 ff. StGB gelten gemeinhin nicht als leicht verständlich. Da ist die Besonderheit, dass eine Strafbarkeit nach § 283 Abs. 6 StGB, auf den § 283b Abs. 3 und § 283c Abs. 3 StGB jeweils verweisen, nur gegeben ist, wenn die sogenannten objektiven Strafbarkeitsbedingungen erfüllt sind. Konkret kann der Täter nur bestraft werden, wenn eine Zahlungseinstellung vorliegt oder das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist. Hinzu kommt, dass nach Lesart und Verständnis der Rechtsprechung eine Strafbarkeit auch von ungeschriebenen Tatbestandsmerkmalen abhängt. Es müsse, so der Ansatz der Rechtsprechung, zwischen der tatbestandlichen Bankrotthandlung und der objektiven Strafbarkeitsbedingung ein irgendwie gearteter tatsächlicher Zusammenhang bestehen. Neben dieser Besonderheit zeichnen sich die Insolvenzstraftaten auch durch ihren Charakter als (zum Teil abstraktes) Gefährdungsdelikte aus.
Dies zusammengenommen führt zum von Alexandra Windsberger benannten bedingten Gefährdungsdelikt, zu dessen Dogmatik sie bei der Untersuchung des tatsächlichen Zusammenhangs im Bankrottstrafrecht beitragen will.
Das Werk ist gut strukturiert aufgebaut, die Argumentation und die Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung und der Lehre gut nachvollziehbar. Der große Aufwand mit welchem die dogmatischen Unstimmigkeiten, die an einem bedingten Gefährdungsdelikt aufbrechen, in ihre historischen und praktischen Ursprünge zerlegt werden, ist beeindruckend. Gerade die Auseinandersetzung mit jenen Fallgruppen, die den tatsächlichen Zusammenhang vorgeblich notwendig machen, kann überzeugen. Windsberger trägt daher einen wertvollen Teil zur Diskussion über das Verständnis der Bankrottdelikte bei. Die vollständige Rezension zu Windsberger, Über den „tatsächlichen Zusammenhang“ im Bankrottstrafrecht – Zugleich ein Beitrag zur Dogmatik des sog. bedingten Gefährdungsdeliktes, 1. Auflage, C.F. Müller 2017, findet sich hier.