Um Interessenkonflikte zu vermeiden, gebietet § 181 BGB das Verbot des Selbstkontrahierens und das der Mehrvertretung. Soweit dem Vertreter nichts anderes gestattet ist, soll er als Vertreter weder Geschäfte mit sich selbst schließen dürfen, noch mit einem Drittem, dessen Vertreter er ebenfalls ist.
Damit umfasst die Regelung zwei unterschiedliche Verbote.
Eben weil es sich um zwei unterschiedliche Verbote handelt, ist es wichtig, die Befreiung von diesen Verboten genau zu formulieren. Wer dies nicht tut, läuft Gefahr, sein Ziel, die Befreiung seines Vertreters von den Zwängen des § 181 BGB, nicht zu erreichen. Dies zeigt auch eine Entscheidung des OLG Nürnberg (Beschluss vom 12. Februar 2015 · Az. 12 W 129/15) zur Frage, wie ein Gesellschafterbeschluss zu verstehen ist, der bei der Anmeldung zum Handelsregister vorgelegt wird.
Im entschiedenen Fall beantragte eine GmbH die Eintragung eines Gesellschafterbeschlusses in das Handelsregister, der die Befreiung des Geschäftsführers von der Beschränkung des § 181 BGB erklärte. Der Wortlaut des Gesellschafterbeschlusses ließ hier weder erkennen von welcher der beiden Alternativen der Geschäftsführer befreit werden sollte, noch, ob beide Beschränkungen aufgehoben werden sollten. Mithin war unklar, was die Gesellschafter eigentlich beschlossen haben. Unklare Beschlüsse sind aber nicht eintragungsfähig. Dem entsprechend heißt es in den amtlichen Leitsätzen:
1. § 181 BGB enthält mit dem Verbot des Insichgeschäfts sowie mit dem Verbot der Mehrfachvertretung zwei verschiedene Verbote des Selbstkontrahierens.
2. Die Anmeldung zur Eintragung im Handelsregister sowie ein entsprechender Gesellschafterbeschluss bezüglich der Befreiung des Geschäftsführers einer GmbH von „der Beschränkung“ des § 181 BGB müssen erkennen lassen, ob von den Beschränkungen beider Verbote des Selbstkontrahierens, lediglich vom Verbot des Insichgeschäfts oder nur vom Verbot der Mehrfachvertretung Befreiung erteilt wird. Eine Anmeldung bzw. ein entsprechender Gesellschafterbeschluss, in der/dem – ohne weiteren Hinweis – nur eine Befreiung von „der Beschränkung“ des § 181 BGB angeführt wird, ist insoweit unzureichend und kann nicht Grundlage einer Handelsregistereintragung sein.
Von der Erkenntnis, dass die zwei unterschiedliche Verbote des § 181 BGB zwar den gleichen Zweck enthalten, sich aber inhaltlich unterscheiden, leitet das OLG her, dass der Unterschied bei der Befreiung des § 181 BGB daher auch deutlich hervortreten muss. Im Ergebnis war die Eintragung daher zu verweigern. Es bedurfte eines neuen Gesellschafterbeschlusses der hinreichend konkret war um die Eintragung zu erreichen. Die hat Zeit und Geld gekostet.
Praxishinweis:
Auch wenn in der Praxis von den, die Befreiung erklärenden, Vertretenen nicht bewusst unterschieden wird, muss für den Rechtsverkehr eindeutig zu erkennen sein, in welchem Umfang § 181 BGB abbedungen sein soll. Ausreichend ist es daher, wenn sprachlich der Plural gewählt wird und pauschal von den Beschränkungen des § 181 BGB gesprochen wird. Dies schafft die notwendige und gewünschte Rechtssicherheit.
Andersherum ist derjenige, der tatsächlich nur von einem der beiden Verbote befreien möchte, gehalten, diese Befreiung auch unmissverständlich zu erteilen. Dies gilt im Recht der GmbH übrigens nicht nur für einen Gesellschafterbeschluss. Vielmehr kann eine solche Befreiung bereits in der Satzung gefasst werden. Dies sollte sich ob des Verlustes des Schutzes vor Interessenkollisionen, der § 181 BGB bietet, aber überlegt sein.