Das Grundgesetz strahlt nur mittelbar in die rechtlichen Beziehungen zwischen Bürgern aus. Am ehesten wirkt es bei sogenannten Generalklauseln. Manchmal kann und muss das Grundgesetz aber auch bemüht werden um versteckte Normen für die Zwangsvollstreckung auszulegen. Dabei kommt es, wie aus der Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 23.08.2017 zum Urteil vom selben Tag (Az. 10 AZR 859/16) ersichtlich ist, sogar zu Verweisen auf immer noch gültige Teile der Weimarer Rechsverfassung (WRV).
Was war geschehen?
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