Antwort der RAK Sachsen auf meinen offenen Brief

Am Tag der zunächst angekündigten Fortsetzung der Kammerversammlung, am 25.04.2018, habe ich einen offenen Brief an die Rechtsanwaltskammer Sachsen geschickt und hier veröffentlicht.

Meinem offenen Brief ging eine außerordentliche Präsidentenversammlung am 15.04.2018 voraus, über die die Kammer in zwei Meldungen berichtet hatte. Dabei handelte es sich um die Wiedergabe der Presseerklärung der BRAK und eine eigenständige Stellungnahme. Aus keiner der beiden Veröffentlichungen war erkennbar, dass die RAK Sachsen ihrem Auftrag nach kam, auf allen Ebenen auf die BRAK entsprechend meiner Anträge einzuwirken. Ich hatte in meinem offenen Brief bereits deutlich gemacht, dass ich eine Einwirkung hinsichtlich des HSM für möglich erachte, da es über den Bericht der secunet Gegenstand der Sitzung war.

Am 27.04.2018 fand im Koblenz die 154. ordentliche Hauptversammlung der BRAK statt. Hierüber hat die RAK Sachsen durch Wiedergabe der Presseerklärung der BRAK berichtet. Das die Presseerklärung missverständlich ist, kann man hier und hier nachlesen, spielt aber für mein Anliegen keine Rolle. Tatsache ist, dass die RAK Sachsen bis heute nicht gegenüber ihren Mitgliedern berichtet, wie sie sich in der Hauptversammlung positioniert hat.

Die Antwort auf meinen offenen Brief

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Pflicht zur Handelsregisteranmeldung trotz Insolvenz

Auch wenn das Insolvenzverfahren über das Vermögen der GmbH oder UG eröffnet wurde, bleiben Verantwortungsbereiche für den Geschäftsführer erhalten. Obwohl § 80 InsO einen umfassenden Übergang der Verwaltungs- und Verfügungsgewalt über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin auf den Insolvenzverwalter bestimmt, bleibt es Aufgabe des Geschäftsführers der insolventen Gesellschaft, den Handelsregisterpflichten nachzukommen. Versäumt er dies, kann Zwangsgeld gegen den Geschäftsführer verhängt werden. Dies ist das Ergebnis einer Entscheidung des OLG Hamm vom 09.03.2017 (27 W 175/16).

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Offener Brief an den Präsidenten und den Vorstand der RAK Sachsen

Über das beA und die (unvollendete) Kammerversammlung 2018 der Rechtsanwaltskammer Sachsen habe ich hier und hier bereits berichtet. Noch vor Abbruch der Kammerversammlung wurden unter anderem meine Anträge zum beA angenommen. Damit wurde ein ausdrücklicher Handlungsauftrag an die Kammer erteilt. Die RAK Sachsen hat auf allen Ebenen gegenüber der BRAK auf die Umsetzung hinzuwirken. Es ist nicht erkennbar, dass dies bisher geschehen ist. Daher habe ich einen offenen Brief an den Präsidenten und den Vorstand der RAK Sachsen verfasst.

Kollegen, die den offenen Brief unterstützen möchten, können gerne eine Mail an kanzlei@mueller-legal.de senden.

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Rezension: Vertragsgestaltung für Geschäftsführer, Vorstände und Aufsichtsräte

In der praktischen juristischen Arbeit sind Handbücher und Formularsammlungen tagtägliche Hilfsmittel. Daher kann und muss man von einem Handbuch zur Vertragsgestaltung für Leitungsorgane einiges erwarten, will man es denn Gewinn bringend einsetzen.  Das vorliegende Werk, herausgegeben von zwei Praktikern, den Rechtsanwälten Dr. Joachim Holthausen und Reiner Kurschat, wird diesen Erwartungen gerecht. „Rezension: Vertragsgestaltung für Geschäftsführer, Vorstände und Aufsichtsräte“ weiterlesen

Kammerversammlung der RAK Sachsen 2018 – die Unvollendete

Ein Schauspiel in mehreren Akten

– geschildert aus meiner subjektiven Sicht –

Die Bühne war bereitet. Das Drehbuch stand. Allein, es kam anders als geplant. Aber der Reihe nach.

Am 23.03.2018 fand die Kammerversammlung der RAK Sachsen im Großen Saal des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig statt. Ein wahrlich beeindruckender und herrschaftlicher Saal. Er gab die Bühne für ein denkwürdiges Schauspiel in mehreren Akten, an dessen (vorläufigen) Ende die Kammer von ihren Mitgliedern den Auftrag zur Aufklärung und Fortentwicklung in Sachen beA bekam.

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beA – aber sicher

Rechtsanwälte bereiten eine Klage vor

Das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) bewegt die Gemüter der deutschen Rechtsanwälte.  Dazu hatte ich  hier kürzlich ein paar Ausführungen gemacht. Jetzt haben neun Kollegen die Initiative ergriffen und bereiten gemeinsam mit der GFF e.V. eine Klage gegen das beA vor, wie es die BRAK hat konzipieren lassen.

Die Klage hat das Ziel, das Berufs- und Mandatsgeheimnis, was jeder Rechtsanwalt zu wahren hat (siehe z.B. auch hier), im Rahmen des beA und damit im Bereich des elektronischen Rechtsverkehrs, zu schützen. Auch wenn das beA zunächst nur in Bezug auf die Korrespondenz zwischen Anwalt und Gericht ausgerichtet ist, kann und wird es wohl zukünftig auch einen wesentlichen Teil der Korrespondenz zwischen Kollegen ermöglichen. Damit wird über das HSM des beA zentral alle Korrespondenz von und zu den Gerichten sowie ein Großteil der zwischenanwaltlichen Korrespondenz laufen. Potentielle Hintertüren stellen eine erhebliche Gefahr dar, denn das Vertrauen in die Rechtspflege und den Rechtsstaat ist bedroht, wenn bereits die Architektur des beA Zweifel an seiner Sicherheit aufkommen lässt.

Die Klage kann man durch eine Spende unterstützen.

Wie blumig die BRAK demgegenüber ihr Sicherheitskonzept verkauft, kann einem Antwortschreiben an Frau Rechtsanwältin Dr. Auer-Reinsdorff von der ARGE IT-Recht des DAV entnommen werden, welches die RAK Hamburg dankenswerter Weise zum Abruf bereit gestellt hat.

Kleine Information zum beA und zur Kammerversammlung der Rechtsanwaltskammer Sachsen

Aufruf zur Teilnahme!

Am 23.03.2018 findet die ordentliche Kammersitzung der Rechtsanwaltskammer Sachsen statt. Die Mitglieder der Kammer haben über die Tagesordnungspunkte der vorgegebenen Tagesordnung zu entscheiden. Besonderes Augenmerk dürften dieses Jahr die Geschehnisse rund um das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) sein.

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Medizinstudium – Studienplatzvergabe (teilweise) verfassungswidrig

Es ist für die Bewerber auf Studienplätze die kein Spitzenabitur haben, in allen Fächern, die einen harten Numerus Clausus haben, schon immer ein Hoffen und Bangen meist über viele Jahre, bis sie endlich einen Studienplatz erhalten. Insbesondere in der Medizin wird dies deutlich. Zuletzt mussten die Bewerber bis zu 14 Semester warten um einen Studienplatz zu erhalten.

Zusammen mit einer enormen Nachfrage an Studienplätzen ist vor allem das etwas komplizierte, aber jedenfalls sehr standartisierte und pauschalisierende Studienplatzvergabesystem hierfür verantwortlich. Für medizinische Studiengänge und für die Pharmazie erfolgt die Studienplatzvergabe über die Stiftung für Hoschulzulassung (SfH), die Nachfolgerin der ZVS. Danach werden – grob vereinfacht – 20 Prozent der Studienplätze  an Bewerber mit den besten Abiturnoten vergeben (sog. Abiturbestenquote), weitere 20 Prozent sind von der Wartezeit der Bewerber abhängig (sog. Wartezeitquote). Der Großteil der Studienplätze, nämlich rund 60 Prozent, wird nach dem Auswahlkriterien der jeweiligen Hochschule vergeben (sog. AdH-Quote).

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat diese Studienplatzvergabe mit seiner Entscheidung vom 19.12.2017 zu den Aktenzeichen 1 BvL 3/14 und 1 BvL 4/14 (Pressemitteilung) für teilweise verfassungswidrig erklärt und zugleich bis zum 31.12.2019 eine Reihe von Änderungen verlangt.

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Konkludente Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht durch Mitteilung der USt-IdNr

– oder Grenzen des anwaltlichen Auskunftsverweigerungsrechts im Steuerverfahren

Der Rechtsanwalt ist von Berufswegen zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Pflicht folgt nicht nur aus § 43a Abs. 2 BRAO, vielmehr gebietet Verfahrensrecht, zum Beispiel § 102 Abs. 1 Nr. 3 AO, dass Rechtsanwälte die Auskunft über das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekannt geworden ist, verweigern können. Eine solche Regelung gibt es so oder so ähnlich in allen Verfahrensordnungen. Darüber hinaus ist die Pflicht zur Verschwiegenheit, mit der das Auskunftsverweigerungsrecht korrespondiert, über § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB abgesichert. Der Rechtsanwalt kann also grundsätzlich nicht einfach über seine Mandatsbeziehungen reden. Dies umfasst nicht nur den Inhalt des Mandats, sondern auch, ob überhaupt ein Mandat besteht.

Gleichwohl ist die Pflicht zur Verschwiegenheit und das Auskunftsverweigerungsrecht nicht grenzenlos. Insbesondere wenn eine Einwilligung vorliegt (vgl. § 102 Abs. 3 AO) entfällt das Auskunftsverweigerungsrecht. Exemplarisch hat dies nun der Bundesfinanzhof (BFH) in einem Fall mit Auslandsbezug entschieden. „Konkludente Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht durch Mitteilung der USt-IdNr“ weiterlesen

Was ist ein eingeschriebener Brief?

Oft können gerade die große Vorhaben an kleinen Dingen scheitern. So ein kleines Ding kann etwa das Formerfordernis des eingeschriebenen Briefs sein. Die Frage, ob ein Einwurf-Einschreiben ein eingeschriebener Brief ist, stellte sich im Rahmen eines Prozesses wegen einer angestrebten Kaduzierung von Geschäftsanteilen einer GmbH nach § 21 Abs. 2, 3 GmbHG. Die Kaduzierung, also die Einziehung der Geschäftsanteile, wurde gegenüber einem Gesellschafter durch die verbleibenden Gesellschafter einer GmbH betrieben, nachdem ersterer seiner Einlagepflicht nicht nach kam. Für eine wirksame Kaduzierung nennt das Gesetz als Formvorgabe die Übermittlung per eingeschriebenen Brief. Die Gesellschafter entschieden sich für ein Einwurf-Einschreiben. Ob das ausreicht musste in letzter Instanz der Bundesgerichtshof (BGH) mit seinem Urteil vom 27.09.2016, Az.: II ZR 299/15 entscheiden.

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