Kleine Information zum beA und zur Kammerversammlung der Rechtsanwaltskammer Sachsen

Aufruf zur Teilnahme!

Am 23.03.2018 findet die ordentliche Kammersitzung der Rechtsanwaltskammer Sachsen statt. Die Mitglieder der Kammer haben über die Tagesordnungspunkte der vorgegebenen Tagesordnung zu entscheiden. Besonderes Augenmerk dürften dieses Jahr die Geschehnisse rund um das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) sein.

Die zum Jahreswechsel übermittelte vorläufige Tagesordnung hatte zum beA keinen eigenen Tagesordnungspunkt aufgeführt. Den Mitgliedern der Kammer war es jedoch möglich innerhalb einer reichlich kurz bemessenen Frist nach dem Jahreswechsel, nämlich bis zum 12.01.2018, eigene Anträge zur Tagesordnung zu stellen. Das beA krachte am 22.12.2017 zusammen, vgl. unter anderem die Artikel von lto.de und heise.de. Seit dem ist viel geschehen. Für die Mitglieder der Rechtsanwaltskammer Sachsen war aber kaum Zeit für eigene Anträge. Das hat auch damit zu tun, dass jeder Antrag zur Tagesordnung zehn Unterstützer braucht. Immerhin ein Antrag hat diese Hürde in der knappen Zeit geschafft. Herr Rechtsanwalt Dr. Christian Braun hatte die Initiative ergriffen und folgenden Beschlussvorlage als Antrag gestellt, der knapp 60 Unterstützer fand:

Die RAK Sachsen führt eine Akteneinsicht des Vergabevorganges „BeA an Atos“ bei der BRAK durch und berichtet der Verbandsversammlung;

Die RAK Sachsen prüft sämtliche Zahlungen der RAK Sachen an die BRAK im Zusammenhang mit beA auf inhaltliche Notwendigkeit einer sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung;

Die RAK Sachsen prüft Regressansprüche und die Möglichkeit der Rückforderung geleisteter Zahlungen. Künftige Zahlungen in Sachen BeA werden nur unter Vorbehalt der Rückforderung getätigt.

Begleitend zu diesem Antrag hat Dr. Braun dankenswerter Weise eine IFG-Anfrage an die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) gestellt. Diese hat die BRAK mit Bescheid vom 01.02.2018  beantwortet (Antwort der BRAK vom 01.02.2018). Allerdings ist sie den eigentlichen Fragen konsequent ausgewichen.

Daher hat Dr. Braun gegen den Bescheid Widerspruch eingelegt und ausführliche begründet (Begründung des Widerspruchs).

Da die BRAK auf Nachfrage mauert, sieht es nicht gut aus für weitere Erkenntnisse vor der Kammerversammlung. Es wird also umso wichtiger sein, dass die Kammerversammlung den Vorstand der RAK Sachsen damit beauftragt, Licht in das Dunkel rund um das beA zu bringen. Nicht nur die Vergabe des Auftrags ist fragwürdig. Auch die immensen Kosten dieses Projekts geben zu denken. Wenn man darüber hinaus berücksichtigt, dass das beA offensichtlich technisch dilettantisch umgesetzt wurde und die gesamte Architektur, einschließlich des Hardware Security Module (HSM) als zentraler Server der einen single-point-of-failure und zugleich einen single-point-of-entry darstellt, nicht zukunftsfähig ist, besteht über den bisherigen Tagesordnungspunkt hinaus Handlungsbedarf.

Auch die Rechtsanwälte der Rechtsanwaltskammer Sachsen sollten sich dem Bestreben vieler anderer Kollegen anschließen und die vollständige Offenlegung des Quellcodes fordern. Hierzu gibt es einen offenen Brief der fsfe, dem sich Anwälte anschließen können.

Es sind unsere Beiträge, es muss unser Code sein.

Einen entsprechender Antrag ist bei der Versammlung der RAK Berlin mit  96,89 % angenommen worden!

Es gibt jetzt und in der Zukunft viel zu tun in der anwaltlichen Selbstverwaltung.

Liebe sächsische Kolleginnen und Kollegen,

nehmen Sie an der Versammlung teil und gestalten Sie die Zukunft der anwaltlichen Selbstverwaltung mit!

Denn

„wer nicht sagt was er will – bekommt was er befürchtet.“

Gerne stehe ich für Fragen der Kolleginnen und Kollegen im Vorfeld der Kammerversammlung  per Mail zur Verfügung.

 

Weitere Informationen zum beA:

Wer mehr zum beA wissen möchte, sollte bei der übersichtlichen Sammlung von Jörn Erbguth nachschauen oder die Zusammenfassungen von Rechtsanwalt Michael Schinagl lesen.